Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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3.3.3.14Artikel 12 Elektronische Behördendienste
1Der Bundesrat kann die diesem Gesetz unterstehenden Behörden zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten verpflichten, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben der Behörden dienen.
2Er kann vorsehen, dass Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung den Kantonen, Gemeinden und den mit dem Vollzug von Bundesrecht oder kantonalem Recht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts für die Erfüllung ihrer Aufgaben elektronische Behördendienste zur Verfügung stellen, wenn:
a. diese Dienste gleichzeitig zur Erfüllung eigener Aufgaben der Bundesverwaltung betrieben werden;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit nicht beeinträchtigt wird; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erforderlich sind.
3Er kann folgende Behörden, Organisationen und Personen zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten des Bundes verpflichten, soweit dies für den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht erforderlich ist:
a. Behörden der Kantone;
b. die vom Bund oder von den Kantonen mit dem Vollzug von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören.
4Die Kantone leisten einen Beitrag an die Kosten, der der Nutzung elektronischer Behördendienste durch sie und ihre Gemeinden entspricht. Der Bundesrat regelt die Bemessung des Beitrags.
5Soweit der Betrieb elektronischer Behördendienste weitergehender Rechtsgrundlagen bedarf, etwa weil die Rechtsstellung Privater in Bezug auf den Datenschutz oder das Verfahrensrecht betroffen ist, ist er zulässig, wenn die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen bestehen.
Artikel 12 stellt (mit dem Artikel 13) die umstrittenste Bestimmung des Vorentwurfs dar. Erwartungsgemäss sind zu diesem Artikel sehr viele Rückmeldungen eingegangen. 37 Vernehmlassungsteilnehmende haben sich zumindest mit einem Votum (im Regelfall mit mehreren verschiedenen Voten) zu dieser Gesetzesbestimmung geäussert. Eine vorbehaltslose und umfassende Zustimmung konnte dieser Artikel bei keinem Vernehmlassungsteilnehmenden hervorrufen. Die Mehrzahl der Teilnehmenden sprechen sich für eine Überarbeitung von Artikel 12 aus (44 Rückmeldungen mit Änderungsvorschlägen). 13 Vernehmlassungsteilnehmende verlangen eine Streichung der Bestimmung oder zumindest Teilen davon.
Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 12
2 Kantone (ZG, BE) halten fest, dass bevor Behördendienste vom Bundesrat verbindlich erklärt würden, sind die Rahmenbedingungen mit der SIK / E-Government Schweiz bzw. der zukünftigen Organisation DSV einvernehmlich zu vereinbaren seien. Dies gelte auch für die Festlegung der Gebühren für die Nutzung verbindlich erklärter Behördendienste. Diese Verpflichtung sei in den Gesetzestext aufzunehmen. Der Kt. NW stellt in Frage, ob der vorgesehene Absatz 3 mit Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe f BV im Einklang stehe. Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts seien in der Form des Bundesgesetzes zu regeln. Mit der Verbindlich-Erklärung durch den Bundesrat werde das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gesetzmässigkeitsprinzip wohI verletzt.