Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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wo eine Nutzung der Behördendienste freiwillig geschehe, weil sich diese nämlich als wirtschaftlichste Lösung für die Erfüllung eigener Aufgaben herausstelle, solle eine angemessene und verhältnismässige Entschädigung für die Nutzung an die Betriebskosten an den Bund erfolgen. Entsprechend dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 und 3 BV) sollen die Kantone nur insoweit Beiträge an die Kosten leisten müssen, als sie elektronische Behördendienste des Bundes freiwillig nutzen. Da die elektronische Abwicklung der Geschäftsprozesse in erster Linie der Erfüllung von Aufgaben des Bundes diene, die von den Kantonen vollzogen würden, erscheine es ungerechtfertigt, dass die Kantone einen Beitrag an diese Kosten zu leisten hätten. Die Regelung sei zudem unklar, weil sie offenlässt, was unter einem Beitrag an die Kosten, der der Nutzung elektronischer Behördendienste durch sie und ihre Gemeinden entspricht, gemeint sei. Angesichts der Ausführungen im erläuternden Bericht solle dies unmittelbar im Gesetz als Betriebskosten eingegrenzt werden. Artikel 12 Absatz 4 sei demnach wie folgt zu formulieren:
«Die Kantone leisten einen Beitrag an die Kosten Betriebskosten, der der freiwilligen Nutzung elektronischer Behördendienste durch sie und ihre Gemeinden entspricht. Der Bundesrat regelt die Bemessung des Beitrags.»
Der Kt. AG führt zu Absatz 4 aus, dass das Prinzip zwar nicht abwegig sei, aber erheblichen Aufwand bei der Festlegung dieses anteiligen Nutzens im Einzelfall und bei der Abrechnung erwarten lasse. Es sei zu prüfen, ob der Bund im Sinne einer Digitalisierungs-Vorleistung die Finanzierung dieser digitalen Basisinfrastruktur alleine übernehmen könnte. Auch so würden bei den anderen beteiligten Gemeinwesen erhebliche Kosten anfallen.
Gemäss dem Kt. SG erscheine es bei Absatz 4 unbefriedigend, dass der Bundesrat einseitig, ohne Anhörung der Kantone, die Kostenbeiträge der Kantone festlege. Die finanziellen Auswirkungen für die Kantone seien dadurch nicht abschätzbar. Zudem sei wenig klar, was genau unter einem «Beitrag an die Kosten, der der Nutzung elektronischer Behördendienste durch sie und ihre Gemeinden entspricht» gemeint sei. Es wäre daher wünschenswert, wenn zu dieser Begrifflichkeit durch das EFD genauere Ausführungen gemacht würden. Bei einer Beibehaltung der aktuellen Regelung wäre es zudem zu begrüssen, wenn die Kantone vor der Bemessung der Beiträge durch den Bundesrat angehört werden würden.
Der SSV bringt zu Absatz 4 vor, dass gemäss dieser Bestimmung die Kantone einen Beitrag leisten würden, wobei sich die Frage stelle, ob die generelle Verrechnung der richtige Weg sei, um die Nutzung der Dienste zu fördern. Allenfalls sei eine Kostenbeteiligung im Falle einer (freiwilligen) Nutzung zielführender. Nicht weiter ausgeführt sei, ob diese die Kosten auf die Gemeinden/Städte abwälzen dürften/könnten. Hier wäre es sinnvoll, zumindest in der Botschaft zum Gesetz eine entsprechende Aussage zu machen. Die Kostenaufteilung mit der kommunalen Ebene für die Nutzung der Basisdienste und E-Services werde im vorliegenden Entwurf nicht genügend konkretisiert. Diese sei mit dem Kanton gesondert zu regeln. Hinsichtlich der Kostenaufteilung sollte das Gesetz jedoch zumindest Grundsätze vorsehen (z.B. Verursachungsprinzip bzw. Proportionalität; Verhältnismässigkeit; Einheitlichkeit der Verfahren). Der Städteverband erachte hierbei eine Kostenbeteiligung nur im Falle der freiwilligen Nutzung als angebracht. Mit der Verpflichtungskompetenz müsste auch die Finanzierung durch die verpflichtende Stelle einhergehen.
Gemäss eAHV/IV wäre die Umsetzung der Kostenbeteiligung nach Absatz 4 insbesondere in Bezug auf die privatrechtlichen Akteure noch zu konkretisieren. Das Gesetz müsse dahingehend ergänzt werden, dass keine Ungleichbehandlung bei der gemeinsamen Nutzung von Grundinfrastrukturen zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Durchführungsstellen entstehen könne. Eine Kostenbeteiligung erscheine nur im Falle der freiwilligen Nutzung angebracht. Mit der Verpflichtungskompetenz müsste auch die Finanzierung durch die verpflichtende Stelle einhergehen.
Unter Bezugnahme auf Absatz 5 führt der Kt. NW aus, dass der Bund offensichtlich nur dort zusätzliche Rechtsgrundlagen anstrebe, wo Private betroffen seien. Der Entwurf des