Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Der Gemeindeverband lehnt die verpflichtenden Vorgaben, die den Kantonen (indirekt auch den Gemeinden) in den Artikeln 12 und 13 EMBaG gemacht werden sollen, dezidiert ab – und dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Kantone zusammen mit den Gemeinden bei der Umsetzung der Digitalisierung über einen möglichst grossen Spielraum (Autonomie) verfügen sollten. Auch sollten die kantonalen Projekte und Erfolge nicht unterdrückt und rückgängig gemacht werden, nur weil neu im Prinzip ein nationaler Ansatz gewählt werden solle.

Die Digitale Ökonomie spricht sich für eine Streichung oder zumindest für eine starke Überarbeitung und Entschlackung von Artikel 12 aus und begründet dies wie folgt:

Aus dem Artikel-Text und den Erläuterungen werde nicht klar, weshalb Artikel 12 nicht primär Redundanzen enthalte, womöglich problematische Zuständigkeits- und Aufgaben-Teilung einführe bzw. nicht verhindere oder primär «Bürokratie» fördere statt vermindere.

Grundsätzlich gehörten dezentrale Zuständigkeiten (Kantone, Gemeinden) zur Schweiz. Das habe auch in der digitalen Schweiz dieselben Vorteile (und Nachteile). Die Stossrichtung und zugrundeliegenden Überlegungen des Artikels würden unklar bleiben.

Ein Behördendienst werde nicht dadurch effektiv, effizient und begründbar, weil er elektronisch oder digital werde. Dies würde allgemeinen und digitalökonomischen Grundsätzen widersprechen. Habe ein solcher Dienst «analog» nicht zur Verfügung gestanden, weil er nicht (einfach) möglich oder als nicht notwendig angesehen worden sei, würde die «Digitalisierung» eines solchen Dienstes nicht den bürgernahen Dienstgedanken betonen.

Letztlich müssten Behördendienste, die niemand vermisst habe, quasi einem Verdachtsmoment unterstehen. Sie sollten nicht vorschnell mit dem EMBaG gewissermassen legitimiert werden. Vielmehr müssten sie einen rigorosen Test bezüglich Wirksamkeit, Nutzen für die Bevölkerung und Wirtschaft, effektivem und effizientem Einsatz von Steuergeldern usw. standhalten.

Der SGV erachtet die Bestimmung in Absatz 3 als übertrieben. Problematisch sei auch Absatz 4, da sich der Bund wieder einmal die volle Kompetenz gebe, die Berechnung der Kostendeckungsbeiträge der Kantone zu bestimmen. Um den Föderalismus und die privatrechtlichen Einrichtungen zu respektieren, sollten die Absätze 3 und 4 gründlich überarbeitet oder sogar gestrichen werden.

Der CCC-CH befürwortet eine Streichung von Artikel 12. Auf die zwangsweise Nutzung von

E-Government-Diensten solle verzichtet werden, solange sich nicht zeige, dass die Verwaltung auf nachhaltige Weise digitalisiere: Es bestünden Projekte wie das elektronische Patientendossier oder die E-Justiz-Plattform, wo es eine Zumutung wäre, diese zwangsweise nutzen zu müssen. Gerade bei der E-Justiz-Plattform sehe der Bundesrat verpflichtende Nutzungen vor, obwohl weder in Sachen Privatsphäre noch Sicherheit die Hausaufgaben gemacht worden seien.

Aus der Sicht von eGov Schweiz und digitalswitzerland gehe der in Absatz 3 vorgesehene Eingriff des Bundes zu weit, insbesondere wenn die Verpflichtung zur Nutzung auch Private mit bunderechtlichen Aufgaben betreffen könne. Die vorgesehene Verpflichtung zur Nutzung von einzelnen Systemen in Kombination mit der Finanzierungsverpflichtung durch die Kantone schaffe potenziell marktverzerrende Monopole, die entschieden abgelehnt würden.

Der Kt. GE verlangt, dass Absatz 4 gestrichen werde. Tatsächlich gebe es zwei Möglichkeiten:

Entweder würden die Kantone an den zu treffenden Entscheidungen beteiligt und trügen dann zur Deckung der Kosten bei, oder der Bund übernehme die Entscheidungen, aber auch die damit verbundenen Kosten. Der Staat Genf werde besonders darauf achten, dass es zu keiner Lastenverschiebung komme, ohne dass er in diesem Bereich eine echte Entscheidungskompetenz erhalte. Alternativ wäre es angebracht, den Absatz dahingehend zu ändern, dass nur die Behördendienste, die durch freie Wahl des Kantons oder der Gemeinden in Anspruch genommen würden, diesen in Rechnung gestellt würden.

Der Kt. NW beanstandet bei Absatz 4, dass diese Formulierung sehr offen gehalten sei. Zudem sei das Verhältnis zu Artikel 8 EMBaG unklar. Einerseits könne der Bund den Kantonen Finanzhilfen leisten. Andererseits seien die Kantone gemäss Artikel 12 EMBaG verpflichtet, die genutzten Behördendienste mitzufinanzieren. Dies werde vom Regierungsrat entschieden abgelehnt.