Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Der Kt. FR äussert sich dahingehend, dass die Schaffung einer politischen Plattform DVS, die Standards entwickle, eine Voraussetzung für die Artikel 12 und 13 sei, weshalb es verfrüht sei,

diese Fragen gesetzlich zu regeln.

Der Kt. NW kritisiert, dass die Kompetenz des Bundes, eigene Behördendienste für verschiedene Staatsebenen und Vollzugsorgane verbindlich zu erklären, ein massiver Eingriff in die in der Bundesverfassung verankerten Souveränität der Kantone sei. Die einseitige Kompetenz des Bundes, die Nutzung von elektronischen Behördendiensten verbindlich erklären zu können und die einseitige Festlegung der Kosten werden entschieden abgelehnt. Der Regierungsrat schlägt alternativ zu den Artikeln 2 sowie 12 bis 14 vor, dass die Koordination, die Weiterentwicklung sowie die Nutzung der ICT insgesamt in den heute schon bestehenden Gremien (z.B. Fachkonferenzen) erfolge. Wolle man die Nutzung verbindlich erklären, könne dies mit dem heute schon bestehenden Instrument der Verwaltungsvereinbarung erfolgen.

Die Kantone VD und TI bedauern, dass der Vorentwurf die Grundlagen des Föderalismus, insbesondere im Hinblick auf die Prinzipien der kantonalen Autonomie und Subsidiarität, nicht wahre. Die Bundesverfassung sehe in Artikel 46 Absatz 3 vor, dass «der Bund den Kantonen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse einen möglichst grossen Handlungsspielraum belässt». Mit dem Entwurf werde gegen die Autonomie der Kantone (Art. 3 und 47 BV) verstossen. Mit den Artikeln 12 und 13 EMBaG entstehe auch ein Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 2 EMBaG, der die Wahrung der Autonomie der Kantone zum Gegenstand habe.

Der Kt. GL bringt vor, dass der mit Artikel 12 verbundene Anspruch eines einheitlichen Vollzugs von Bundesrecht in einem Spannungsverhältnis zum Sinn und Zweck des «Vollzugsföderalismus» stehe, der gerade nicht in der Einheitlichkeit, sondern in der Vielfältigkeit begründet liege. Wenn die Erfüllung von Bundesrecht keine Vielfalt erlaube, sollte deren Vollzug an sich auch nicht den Kantonen überlassen werden. Dies sei für jeden Gesetzgebungsbereich einzeln und sorgfältig zu prüfen. Es gehe nicht an, dass der Bund die Kantone über die Artikel 12 und 13 VE-EMBaG dazu zwinge, ihre eigenen, quasi im «Labor der Kantone» entwickelten Lösungen zur Erbringungen von elektronischen Behördendienstleistungen zugunsten der vom Bund diktierten aufzugeben. Sollte sich in einem oder mehreren Gesetzgebungsbereichen ein Handlungsbedarf für eine Vereinheitlichung und Standardisierung von elektronischen Behördendienstleistungen ergeben, so wäre es primär an den Kantonen, tätig zu werden, indem sie z. B. interkantonale Vereinbarungen abschliessen, an denen sich der Bund wiederum beteiligen könne. Dem Problem, dass nicht alle Kantone einer Vereinbarung (freiwillig) beitreten wollten, könnte durch die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bund entgegengetreten werden. Dazu wäre jedoch wohl eine Erneurung von Artikel 48a BV, d. h. eine Teilrevision der Bundesverfassung erforderlich.

Die Kantone zu zwingen, wie bestimmte Bundesaufgaben digital abgewickelt werden sollen, würde aus Sicht des Kt. GE indirekt bedeuten, dass die Kantone schrittweise gezwungen würden, ihre eigenen digitalen Lösungen - mit ihren Inhalten und Verfahren - zugunsten der vom Bund diktierten aufzugeben, auch für Aufgaben, die ausschließlich kantonal seien. Es wäre für die Kantone nicht tragbar, zwei parallele Lösungen zu finanzieren.

Der Kt. VD führt aus, dass die Kantone (insb. der Kt. Waadt) bereits erhebliche Summen in die Entwicklung ihres E-Governments investiert hätten. Verbindlicherklärungen des Bundes würden dazu führen, dass bestehende Standards überarbeitet und vom Kanton bereits betriebene Online-Dienste ersetzt werden müssten, was auch Änderungen in den kantonalen Gesetzgebungen nach sich ziehen würde. Dies würde insbesondere den Kt. Waadt bei seiner digitalen Transformation, die seit Jahren vorangetrieben werde, bestrafen. Verschiedene Aspekte des EMBaG-Entwurfs stünden im Widerspruch zur Waadtländer Strategie.

Gemäss dem Kt. NW sei Artikel 12 grundlegend so umzugestalten, dass der Bund sich verpflichtet, Behördendienste und lT-Standards, welche als verbindlich erklärt werden sollen, gemeinsam mit den betroffenen Partnern zu entwickeln und auch die Gebühren partnerschaftlich festzulegen. Das vorliegende Rahmengesetz lasse jegliche Bestimmtheit vermissen und könne für die Kantone je nach Vorgabe des Bundesrates zu erheblichen Mehrkosten führen.