Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 12
eAHV/IV und der Verein eGov-Schweiz begrüssen die in Absatz 2 vorgesehene Grundlage für die freiwillige Nutzung von Grundinfrastrukturen über die Bundesverwaltung hinaus.
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 12
Wenn die Absicht bestehe, auch die Behördendienste einzubeziehen, die direkt von den Nutzern (und nicht von den kantonalen Verwaltungen) genutzt werden, wäre es nach Meinung des Kt. GE notwendig, sicherzustellen, dass sie einfach zu bedienen seien. Diese Elemente seien nicht im EMBaG enthalten. Sie sollten aufgenommen werden, um die Absicht der Bundesregierung zu signalisieren, einen einheitlichen und einfachen Service für ihre Nutzer, insbesondere Bürger und Unternehmen, anzubieten.
Die Swico bringt vor, dass zusätzlich eine Verpflichtung auch dann vorzusehen sei, wenn sie aus Sicht der Bevölkerung (d.h. Personen und Unternehmen) einen Vorteil und eine medienbruchfreie Dienstleistung bringe. Die Perspektive aus Sicht von Behörden und Kantonen sei zu einseitig. Digitalisierung müsse der Logik des Kundennutzens folgen,
nicht der des geringsten Widerstands beim Leistungserbringer.
Der Kt. ZH wendet in Bezug auf Absatz 1 ein, dass sich dieser auf die dezentralen Bundesbehörden, bei denen der Bundesrat keine direkte Weisungsbefugnis habe, beziehe. Das Gesetz gelte gemäss Artikel 2 Absatz 2 teilweise auch für die Kantone und die Gemeinden. Für eine klare Unterscheidung sollte deshalb im Absatz 1 statt «Behörden» der Begriff «Bundesbehörden» verwendet werden. Art. 12 Abs. 1 sei somit wie folgt zu formulieren:
«Der Bundesrat kann die diesem Gesetz unterstehenden Behörden Bundesbehörden zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten verpflichten, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde dienen.»
Der Kt. BE unterbreitet zu Absatz 1 folgenden Formulierungsvorschlag mit nachfolgender Begründung:
«1 Der Bundesrat kann die diesem Gesetz unterstehenden Behörden zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten verpflichten, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben dieser dem Vollzug von Bundesrecht durch die Behörde dienen.»
Mit Rücksicht auf die Organisationsautonomie der Kantone könne diese Verpflichtung aber nur greifen, soweit die Kantone Bundesrecht vollziehen würden. Der entsprechende Vorbehalt sei daher hier einheitlich für die Kantone und die von ihnen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen anzubringen.
Die Swico verlangt, das Kriterium der «sachlichen und personellen Mittel» in Absatz 1 Buchstabe c zu streichen, da dies eine kurzfristige Betrachtungsweise darstelle. Langfristig spare die Digitalisierung diese Ressourcen auf allen Stufen ein.
Der SGB schlägt für Absatz 1 folgende Formulierung vor:
«1 Der Bundesrat kann die diesem Gesetz unterstehenden Behörden zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten verpflichten, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde dienen oder zur Sicherstellung der Barrierefreiheit erforderlich sind.»
Der Kt. BE und – weitgehend identisch – auch der SSV unterbreiten zu Absatz 2 folgenden Formulierungsvorschlag mit nachfolgender Begründung:
«2 Die elektronischen Behördendienste des Bundes stehen auch den Kantonen, den Gemeinden und den mit dem Vollzug von Bundesrecht oder kantonalem Recht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.»
Hilfsweise seien mindestens das Wort «wenn:» und die Buchstaben a bis c zu streichen. Um in den Schnittstellenbereichen zwischen Bundes- und Kantonsverwaltung den reibungslosen administrativen Ablauf und den bürgerfreundlichen Auftritt der nach Aussen