Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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Bundesgesetzes übersehe, dass auch den Kantonen teils Pflichten auferlegt würden, die zumindest in den Grundzügen in Gesetzesform geregelt sein müssten. Zudem sei Absatz 5 in der vorliegenden Form nur schwer verständlich. Eine redaktionelle Bereinigung sei unumgänglich (sinngemäss auch der Kt. ZH und der Kt. TI).

Der SSV schlägt vor, Artikel 12 mit einem Absatz 6 zu ergänzen, in dem die von einer Verpflichtung bzw. Verbindlicherklärung betroffenen Gemeinwesen (Kantone, Gemeinden, Städte) und Organisationen zum Umfang und zu den notwendigen Ressourcen (Personal, Finanzierung usw.) angehört werden. Er schlägt dazu folgende Formulierung für einen neuen Absatz 6 vor:

«Die diesem Gesetz unterstehenden Behörden gemäss Absatz 1 sind vor dem Erlass einer Verpflichtung bzw. Verbindlicherklärung durch den Bund anzuhören.»

Eine solche Anhörung sei auch deshalb sinnvoll, weil damit geklärt werden könne, ob die zur Umsetzung notwendigen Rechtsgrundlagen bei Gemeinwesen und Organisationen vorhanden seien oder zuerst geschaffen werden müssten (vgl. dazu Art 12 Abs. 5 VE-EM-BaG).

❖ Ablehnung von Artikel 12

Die KdK wendet gegen Artikel 12 ein, dass die Bundesverfassung keine Bestimmung enthalte, die es dem Bund erlauben würde, die Kantone in allgemeiner Weise zu verpflichten, bestimmte elektronische Behördendienste oder Standards zu verwenden. Eine solche Anordnung wäre nach Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe e der Bundesverfassung einzig zur unmittelbaren Durchsetzung von Bundesrecht denkbar. Eine solche partielle Anordnung würde aber wohl nur in den seltensten Fällen Sinn machen, sodass die Kantonsregierungen sie ablehnen. Stattdessen sollte ein partizipatives Vorgehen gewählt werden. Dem scheine sich im Grunde auch der Bund bewusst zu sein, denn in Ziffer 2.1 des erläuternden Berichts werde ausdrücklich festgehalten, dass E-Government dann am besten funktioniere, wenn alle Verwaltungsebenen, von der Gemeindeebene bis auf Stufe Bund, eng zusammenarbeiten würden. Bevor Standards vom Bundesrat verbindlich erklärt würden, seien die Rahmenbedingungen innerhalb der bisherigen und künftigen Zusammenarbeitsorganisationen einvernehmlich zu vereinbaren. Dies gelte auch für die Festlegung der Gebühren für die Nutzung verbindlich erklärter Behördendienste. Diese Verpflichtung sei in den Gesetzestext aufzunehmen. Dies nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass eine einseitige Einführung von verbindlichen Standards durch den Bund bei den Kantonen zu erheblichen Investitionskosten führen sowie eine grundlegen Anpassung von Prozessen erforderlich machen könnten. Des Weiteren sei aus Sicht der Kantonsregierungen problematisch, dass im EMBaG nicht definiert sei, wie mit den bereits in den Kantonen existierenden E-Services und Basisdiensten umzugehen sei, insbesondere mit jenen, die durch mehrere Kantone gemeinsam entwickelt worden seien. Es müsste im EMBaG festgelegt werden, dass innovative Lösungen der Kantone nicht durch Bundeslösungen übersteuert werden könnten. Dies sei im Grundgedanken der DVS durch die Partizipation der Kantone klar verankert und müsse ebenfalls im EMBaG Niederschlag finden.

Die SIK und 10 Kantone (ZG, GR, GL, AG, BL, AR, SZ, VD, VS, JU) beanstanden, dass dem Bundesrat mit den Artikeln 12 und 13 Kompetenzen eingeräumt würden in Bereichen, die bisher in Abstimmung mit den Behörden aller Verwaltungsebenen in der SIK (bzw. eOperations Schweiz AG) und E-Government Schweiz (künftig «Digitale Verwaltung Schweiz») einvernehmlich vereinbart worden seien. Damit die bisherigen Zusammenarbeitsformen durch die Artikel 12 und 13 nicht übersteuert würden, müssten die bisherigen Zusammenarbeitsformen in der Gesetzesvorlage wirksam berücksichtigt werden. So stünden beispielsweise die verpflichtenden Vorgaben des Bundes an die Kantone aus den Artikeln 12 und 13 EMBaG in Widerspruch zu dem in der DVS angestrebten kooperativen Ansatz zwischen Bund und Kantonen für die einheitliche Regelung von elektronischen Behördenleistungen und Standards. Im aktuellen Vorschlag würden diese beiden Artikel die bisherigen Zusammenarbeitsformen übersteuern, ohne die zukünftige Organisation DVS mit den nötigen Kompetenzen auszustatten. Bei der weiteren Ausarbeitung sei daher zwingend Klarheit über das Verhältnis des Gesetzes zum Projekt DVS zu schaffen und das weitere Vorgehen aufeinander abzustimmen. Das Gesetz sei so zu konzipieren, dass es das Projekt DVS unterstütze und nicht konkurrenziere.