Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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als Einheit verstandenen Verwaltung zu gewährleisten, sei den Kantonen entgegen Artikel 12 Absatz 2 EMBaG in jedem Fall ein Anspruch auf Zugang zu den Dienstleistungen und den einheitlichen Datenstandards zu gewährleisten. Nur dies werde einen reibungslosen Anschluss aller Verwaltungsbehörden an die u.a. im BEKJ zu regelnden Justizverfahren gewährleisten. Wenn die vorgeschlagene Neuformulierung der Bestimmung nicht übernommen werde, seien zumindest die Einschränkungen gemäss den Buchstaben a bis c zu streichen, und zwar aus den folgenden Gründen: Die Buchstaben a bis c schränkten die den Kantonen zugänglichen elektronischen Behördendienste des Bundes stark ein. Möglich sei damit nur eine Mitbenutzung bestehender Services des Bundes, soweit diese Mitbenutzung keinen Mehraufwand für den Bund verursache. Dies greife zu kurz. Eine konsequente, staatsebenenübergreifende Digitalisierung der Abläufe der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz werde auch dedizierte, oft neue digitale Infrastrukturen voraussetzen, die von Anfang an auf eine landesweite Nutzung ausgerichtet seien und nicht nur auf die Bundesverwaltung.
Die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen laut dem Kt. LU auch auf Leistungen im Bereich von elektronischen Signaturen und geregelten elektronischen Siegeln des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) zu. Es solle daher geprüft werden, ob die Erstellung von qualifizierten elektronischen Signaturen und geregelten elektronischen Siegeln durch das BIT ebenfalls als Behördendienst (Basisdienst) den Kantonen gegen einen entsprechenden Kostenanteil zur Verfügung gestellt werden könnte. In diesem Zusammenhang sei die Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) zu erwähnen. In Artikel 21 Absatz 2 VE-BEKJ werde nämlich verlangt, dass die Gemeinwesen (auch Kantone) ihre Dokumente mit einem geregelten elektronischen Siegel versehen.
Die Post CH AG wendet ein, wenn der Bund nach Artikel 12 Absatz 2 elektronische Behördendienste zur Verfügung stelle, müsse er bestehende Marktangebote berücksichtigen und dafür sorgen, dass durch seine Angebote die Privatwirtschaft wie die Angebote der Post im Bereich E-Government oder E-Health nicht konkurrenziert würden. Deshalb werde folgende Einfügung in Absatz 2 vorgeschlagen:
«d. dadurch Angebote der Privatwirtschaft nicht konkurrenziert werden.»
In Bezug auf Absatz 3 gibt der Kt. ZH zu bedenken, dass für die Schaffung einer solchen Verpflichtung fraglich sei, ob der Bund dafür über die verfassungsrechtliche Kompetenz verfüge. Einer Verpflichtung zur Nutzung von Behördendiensten des Bundes oder der Erklärung von verbindlichen Standards müsse demnach zwingend ein massgeblicher Einbezug der Kantone vorausgegangen sein. Zudem müssten realistische Übergangsfristen eingeplant werden. Erst als letzter Schritt solle der Bund zur Nutzung von Behördendiensten und der Befolgung von bestimmten Standards für die Realisierung von durchgängigen Prozessen verpflichten können. Der Aspekt der Mitsprache der Kantone, der Gemeinden und weiterer Organisationen werde in der Vorlage jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Es werde daher beantragt, einen aktiven und frühzeitigen Einbezug ausdrücklich im Gesetz zu verankern und dafür klare Kriterien festzulegen. Es dürfe nicht zu Situationen kommen, in denen Kantonen aufgrund eines Systemwechsels oder frühzeitiger Abschreibung bereits in Betrieb befindlicher Systeme massive Mehrkosten entstünden. Auch müsse sichergestellt werden, dass sich die zur verpflichtenden Nutzung erklärten Behördendienste des Bundes sinnvoll in die bestehenden IT-Landschaften integrieren liessen und die zu übernehmenden Arbeitsprozesse nicht Mehrbelastung und Effizienzverlust bedeuteten. Im Weiteren gehe die Befugnis des Bundesrates zur Nutzungsverpflichtung sehr weit, da einerseits der Begriff elektronische Behördendienste sehr weit gefasst sei und anderseits viele Behörden der Kantone (auch) Bundesrecht vollziehen würden. Die Verpflichtung zur Nutzung von elektronischen Behördendiensten des Bundes könne für die Kantone zu einem grossen administrativen und finanziellen Mehraufwand führen. Aus diesem Grund solle die Ausübung dieser Befugnisse unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Kantone
– oder zumindest von deren Mehrheit – stehen. Absatz 3 sei daher mit folgender Regelung zu ergänzen:
«Voraussetzung für eine Verpflichtung ist das Einverständnis der Mehrheit der Betroffenen.»