Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht

hördendienste und der Standardisierung gewählt wird. Vor diesem Hintergrund könne Die Mitte den Entwurf in diesen Punkten nicht unterstützen und fordert, dass folgende Anpassungen bei den weiteren Arbeiten berücksichtigt werden:

1. Der Gesetzesentwurf sei im Lichte der Vernehmlassungsergebnisse in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen zu überarbeiten. Die Mitte verlangt, dass den Bedenken der Kantone bezüglich Rechtssetzungskompetenzen im Gesetz und in der Botschaft Rechnung getragen werde.

2. Das Gesetz soll den geplanten partnerschaftlichen DVS-Ansatz unterstützen, nicht aber konkurrenzieren.

3. Die Beteiligung des Bundes an eOperations Schweiz AG sei parallel dazu vorzubereiten, damit sie bei Inkraftsetzung des Gesetzes rasch vollzogen werden kann.

Der glp gehen die Vorschläge des Bundesrates nicht weit genug. Es seien neue Bundeskompetenzen zu schaffen, damit der Bund den Kantonen auch ausserhalb jeder sonstigen Bundeskompetenz weitergehende Leistungen anbieten könne. Die Kantone wären berechtigt, aber nicht verpflichtet davon Gebrauch zu machen. Das diene zum einen einer effiziente Leistungserbringung. Zum anderen werde dadurch der Nachteil ausgeglichen, dass bei einer Kooperation zwischen Bund und Kantonen mittels einer gemeinsamen Organisation der Einfluss des Bundesparlaments gering bleibe bzw. zulasten einer starken «Exekutiv-Steuerung» gehe. Der Bundesrat selbst räume dieses staatspolitische Problem im erläuternden Bericht ein. Die glp sei bereit, die Bundesverfassung entsprechend zu ergänzen, soweit dies erforderlich sein sollte.

Aus einem unabhängigen Blickwinkel erscheint der Digitale Ökonomie die nur mässig konkrete und verbindliche Ausgestaltung von wichtigen Grundsätzen kritikwürdig zu sein, etwa von Standards, OGD oder OSS. Es müsse vermutet werden, dass diese in der jetzigen Form ihre Wirkung weit weniger entfalten könnten als beabsichtigt und schon bald überholt wären. Die Schweiz würde wohl nicht zu den «Besten» oder zur «besten Praxis» aufschliessen können, wenn ein bürgerfreundliches und effektives E-Government das Ziel sein solle.

Opendata.ch, der Verein CH++ und die Digitale Gesellschaft vermissen im Vorentwurf die Möglichkeit einer Zusammenarbeit der Behörden nicht nur mit Unternehmen, sondern auch mit Organisationen der digitalen Zivilgesellschaft, nicht zuletzt den Vereinen im Bereich Open Source und Open Data.

Die Post CH AG bringt vor, dass der Bund die primäre Zielsetzung habe, sich an eOperations Schweiz AG beteiligen zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, könnte das EMBaG deutlich schlanker ausfallen. Über dieses Hauptziel hinaus enthalte das geplante Gesetz zahlreiche «Kann-Formulierungen». Der Ermessensspielraum des Bundesrates bei der Umsetzung des Gesetzes sei deshalb sehr gross und die Adressaten des Gesetzes könnten nicht abschliessend beurteilen, welche Konsequenzen die neuen Kompetenzen beim Bund für sie haben würden. Die Post regt deshalb an, das geplante Gesetz entweder auf das Hauptziel hin zu straffen oder für den Bund verbindliche und verpflichtende Vorschriften zu formulieren bzw. noch stärker zu konkretisieren,

insbesondere betreffend die Umsetzung des Prinzips «Digital First».

Gemäss der Ligue vaudoise enthalte der Vorentwurf zu viele Delegationen an den Bundesrat oder an externe Stellen (Art. 2 Abs. 3; Art. 5 und 6; Art. 9 Abs. 3; Art. 12, 13 und 14), die zudem nicht ausreichend geregelt seien. Die Kompetenzdelegationen verdienten, besser definiert zu werden, um ihre künftige Auslegung zu erleichtern.

Die FMH weist bei der Umsetzung des EMBaG auf die Wichtigkeit der Umsetzung und der Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Vorgaben hin, insbesondere was die Bearbeitung und Verknüpfung der hochsensiblen Gesundheitsdaten betrifft. Zudem bedürfe es zur Sicherstellung der Qualitätsstandards der Einsetzung einer Qualitätskontrolle.