Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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den, um den Interpretationsspielraum zu verringern. Darüber hinaus wäre es ratsam, in diesem Gesetz den Willen zum Ausdruck zu bringen, die Beweiskraft von entmaterialisierten Prozessen zu fördern.

3.3.3.4 Artikel 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Bundesverwaltung einschliesslich der dezentralen Verwaltungseinheiten, soweit andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen.

2 Die Artikel 12 bis 14 gelten auch für die Verwaltungen der Kantone und die vom Bund oder von den Kantonen mit Verwaltungsaufgaben des Vollzugs von Bundesrecht betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung oder der kantonalen Verwaltung angehören.

3 Die Parlamentsdienste und die eidgenössischen Gerichte können sich diesem Gesetz oder Teilen davon durch Vereinbarung mit dem Bundesrat unterstellen, soweit andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen.

4 Dieses Gesetz gilt nur, soweit Bestimmungen anderer Erlasse nichts Abweichendes vorsehen.

Zum vorgeschlagenen Geltungsbereich sind mehrere Bemerkungen allgemeiner Natur sowie zahlreiche Rückmeldungen zu den einzelnen Absätzen eingegangen. Die Rückmeldungen zu den Absätzen werden der Übersichtlichkeit halber (nach den allgemeinen Bemerkungen zu Artikel 2) jeweils pro Absatz abgebildet.

Allgemeine Bemerkungen zu Artikel 2

Gemäss dem Kt. SZ wäre vor dem Hintergrund der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Sicherstellung der Interoperabilität zwischen allen Ebenen ein möglichst breiter Geltungsbereich zu begrüssen. Der Entwurf erstrecke sich zwar bis hin zu Organisationen mit Verwaltungsaufgaben ausserhalb der kantonalen Verwaltung, lasse den Einbezug der Parlamentsdienste und der eidgenössischen Gerichte jedoch offen. Potenzial für administrative Optimierungen und Vereinheitlichungen würden jedoch durchaus bestehen, ohne das fundamentale Prinzip der Gewaltenteilung zu tangieren. Auch aus dieser Perspektive wäre ein konstruktiver, integrativer Ansatz zu bevorzugen.

Auch Opendata.ch, der Verein CH++, die Digitale Gesellschaft und die Swiss Data Alliance

halten im Sinne einer breiteren Wirkung eine Ausdehnung des Geltungsbereichs für klar angezeigt (insbesondere der Bestimmungen zum Thema Open Data), analog etwa zu den thematisch verwandten Gesetzen BGÖ und BGA. Zumindest Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,

seien, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, ebenfalls dem EMBaG zu unterstellen.

Nach Ansicht der Swico sollte der Geltungsbereich generell auf Kantone oder Dritte ausgeweitet werden, die mit dem Vollzug von Bundesaufgaben betraut sind (und nicht nur auf spezifische Artikel bezogen). Die Erwartung an eine Ende-zu-Ende Digitalisierung sollte ungeachtet der Vollzugsregelung erfüllt werden. Für die Bevölkerung sei unerheblich, ob eine Dienstleistung direkt von Bund oder vom Kanton intermediär bereitgestellt werde, wenn sie digital und nach denselben Standards erfolge.

Die Abgrenzung zwischen dem EMBaG und dem beabsichtigten BEKJ2 werde nach Ansicht der KdK und des Kt. GL nur in Bezug auf Bundesbehörden und damit ungenügend vorgenommen. Es könnten sich aber auch Fragestellungen in Bezug auf die kantonalen und kommunalen Behörden ergeben, die Verwaltungsrechtspflegeverfahren im Vorfeld von gerichtlichen Verfahren durchführen. Für sie werde das BEKJ in einem zweiten Schritt voraussichtlich ebenfalls zum Tragen kom-

2 Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ); die Vernehmlassung zum BEKJ dauerte vom 11. November 2020 bis 26. Februar 2021.