Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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men. Damit könne eine Konkurrenz zu Artikel 2 Absatz 2 EMBaG entstehen, der auch für die kantonale und kommunale Verwaltungstätigkeit gelte (auch in der Rechtspflege). Die beiden Gesetzgebungsprojekte seien inhaltlich miteinander zu koordinieren (Votum KdK) bzw. es sei eine klare Abgrenzung zwischen den beiden Gesetzen vorzunehmen (Votum Kt. GL).
Das Bundesgericht erachtet die in Artikel 2 Absatz 3 statuierte Möglichkeit für die eidgenössischen Gerichte, sich mittels Vereinbarung mit dem Bundesrat dem Gesetz ganz oder teilweise zu unterstellen, aufgrund der spezifischen Bedürfnisse der Judikative als sinnvoll.
❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 2
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 2 Absatz 1
Gemäss der Digitale Ökonomie stelle sich die Frage, ob bei «dezentralen Verwaltungseinheiten» auf das RVOG3 (bspw. Art. 2 Abs. 3 RVOG) verwiesen werden sollte. Ferner sei «soweit andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen» zu streichen. Diese Passage bringe weder Mehrwert noch eine besondere Information, die nicht sowieso gelten würde.
Laut der Piratenpartei werde der Begriff «dezentrale Verwaltungseinheiten» zwar in der Verwaltung verwendet, er sei aber dennoch unklar und einschränkend. Ob zentral oder dezentral sei irrelevant, abgesehen davon, dass eine abschliessende Liste dezentraler Verwaltungseinheiten für die Bürger kaum auffindbar sei. Die Piratenpartei fordert stattdessen folgende weitergehende Formulierung:
«1 Dieses Gesetz gilt für die Bundesverwaltung, alle Verwaltungseinheiten sowie staatliche und staatsnahe Betriebe, soweit andere Bundesgesetze nichts anderes vorsehen.»
Médecins Fribourg beantragt im Gesetz einzufügen, dass es keine gesetzlichen Ausnahmen für Stellen außerhalb der Verwaltung mit öffentlichem Auftrag gebe und dass sie zu den Stellen gehörten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen würden und daher in Artikel 2 Absatz 1 EMBAG einbezogen seien (wodurch sichergestellt werde, dass sie sich den Regeln der Sicherheit der gesammelten Daten unterwerfen und sich verpflichten, eine Ausnahme für die Veröffentlichung sensibler Daten wie Gesundheitsdaten zu machen).
• Änderungsanträge und Anregungen zu Artikel 2 Absatz 2
Der Kt. ZG beantragt, den Geltungsbereich von Absatz 2 auch auf die Gemeinden auszudehnen. lnteroperabilität auf vertikaler Ebene bzw. eine Durchgängigkeit der Verfahren könne nur erreicht werden, wenn auch die Gemeinden, dort wo es um den einheitlichen und korrekten Vollzug von Bundesrecht gehe, in die Pflicht genommen würden.
Die SPS beantragt, den Geltungsbereich des Gesetzes für die kantonalen Verwaltungen auch auf die Artikel 10 (OSS) und 11 (OGD) auszudehnen. Konsequenterweise müssten zusätzlich zur Nutzung von Behördendiensten und den entsprechenden Standards auch die wesentlichen Grundsätze der Open Source Software und von Open Government Data auch für die kantonalen Verwaltungen gelten.
Gemäss dem SSV sei die Formulierung «die Verwaltungen der Kantone» zu eng gefasst, denn sie lasse sich so verstehen, dass sich der Geltungsbereich nur auf die Exekutivbehörden der Kantone beziehe, nicht aber auf die kantonalen Legislativen und Gerichte.
Auch diese würden aber teilweise Bundesrecht vollziehen und sollten daher grundsätzlich dem Geltungsbereich des EMBaG unterstellt werden.
Laut digitalswitzerland sollten die Vorschriften zur Nutzung behördlicher Dienste (Art. 12), die Verbindlicherklärung von Standards (Art. 13) samt Ausnahmen (Art. 14) für Personen des privaten Rechts nicht Gegenstand des Gesetzesentwurfs bilden, sondern müss-
3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010)