Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten
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3.3 Anträge und Bemerkungen zum Vorentwurf
3.3.1 Vorbemerkung
Im Folgenden werden die Bemerkungen, Änderungsvorschläge und Kritikpunkte zu den einzelnen Bestimmungen aufgeführt. Stillschweigende Zustimmung bzw. der Verzicht auf eine Rückmeldung zu einem Artikel wird nicht erwähnt. Das Absehen von der Erwähnung stillschweigender oder nur marginal geäusserter Zustimmung hat zwar den Effekt, dass ablehnende und Änderungen-beantragende Voten in der Gesamtschau überwiegen, dies soll die Leserschaft aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass trotz zahlreicher kritischer Stimmen zu einzelnen Bestimmungen eine Mehrzahl der Vernehmlassungsteilnehmenden mit weiten Teilen der vorgeschlagenen Gesetzesbestimmungen grundsätzlich einverstanden sind. Gleichzeitig lässt sich aber auch klar
konstatieren, dass die unterbreiteten Bestimmungen zu den Verbindlicherklärungen (Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 2) bei den davon direkt betroffenen Kantonen auf fast einhelligen Widerstand stossen.
Angeführt werden jeweils lediglich die in einer Stellungnahme vorgebrachten Hauptargumente. Besonders ausführliche Stellungnahmen werden nur insoweit wiedergegeben, als sie konkrete materielle Änderungen fordern. Alle Einzelheiten können den im Internet publizierten Stellungnahmen entnommen werden.
3.3.2 Bemerkungen zur Systematik
Zur Gesetzessystematik sind keine Stellungnahmen eingegangen.
3.3.3 Anträge und Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.3.3.1 Titel
Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben
(EMBaG)
Zum Titel haben sich nur 2 Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. Während ein Votum einen Änderungsantrag zum Gegenstand hat, wird mit dem anderen Votum der vorgeschlagene Gesetzestitel abgelehnt und stattdessen ein das E-Government erwähnender Titel favorisiert.
❖ Teilweise Zustimmung zum Titel
Der Kt. GE bringt vor, dass soweit eine Modernisierung in der Praxis angestrebt werde, auch eine Aktualisierung der Terminologie angebracht wäre.
• Änderungsantrag zum Titel
Gemäss dem Kt. GE erscheine es angemessen, im Titel (und in den Artikeln des EMBaG) von «digitalen Dienstleistungen» und nicht von «elektronischen Dienstleistungen» zu sprechen.
❖ Ablehnung des Titels
Der CCC-CH regt an, einen Titel zu wählen, der sich zum Beispiel auf «EGovG» abkürzen lasse, da es sich hier um ein eigentliches E-Government-Gesetz handle. Dies insbesondere unter dem Blickwinkel, dass in diesem Gesetz noch andere wichtige Grundsätze für eine nachhaltige Digitalisierung der Verwaltung festgehalten werden sollen. Der gewählte Titel erscheine besonders sperrig und wenig griffig.