Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/72: Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben · 65 Seiten

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3.3.3.2 Ingress

gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung

Zum Ingress haben sich nur 5 Vernehmlassungsteilnehmende geäussert. In ihren Stellungnahmen lehnen sie den vorgeschlagenen Ingress ab.

❖ Ablehnung des Ingresses

Die KdK und 2 Kantone (TG und NW) sowie die Ligue vaudoise und die Alcan Holdings erachten die angegebene Verfassungsgrundlage als nicht ausreichend dafür, dass der Bund insbesondere mit Verbindlicherklärungen nach den Artikeln 12 und 13 VE-EMBaG in die Autonomie der Kantone eingreife.

• Änderungsantrag und Bemerkung zum Ingress

Gemäss der Alcan Holding wäre der Verweis im Ingress auf Artikel 172 Absatz 1 BV oder auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstabe f BV oder auf Artikel 178 Absatz 2 BV besser geeignet.

Der Kt. NW und die Ligue vaudoise fordern, dass der Bund sich auf die Regelung jener Bereiche beschränkt, für die er gemäss Bundesverfassung zuständig sei. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf überschreite der Bund seine Kompetenzen.

3.3.3.3 Artikel 1 Zweck

Mit diesem Gesetz sollen: a. Voraussetzungen geschaffen werden für die Zusammenarbeit zwischen Behörden verschiedener Gemeinwesen und Dritten beim Einsatz elektronischer Mittel zur Unterstützung der Tätigkeiten und der Erbringung von Dienstleistungen; b. die elektronischen Dienstleistungen der Behörden vereinfacht, verbessert, ausgebaut und weiterentwickelt werden.

Der Zweckartikel hat nur drei Rückmeldungen hervorgerufen, die lediglich begriffliche Anpassungen zum Gegenstand haben.

❖ Teilweise Zustimmung zu Artikel 1

2 Kantone (VS, BL) und die Digitale Ökonomie stimmen Artikel 1 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu.

• Änderungsantrag und Anregungen zu Artikel 1

Die Digitale Ökonomie beantragt, in Buchstabe a «Voraussetzungen geschaffen» durch «Rahmenbedingungen geschaffen» (oder «Voraussetzungen festgelegt» oder «be-

stimmt», «definiert») zu ersetzen. Es möge ein Detail sein, aber die Voraussetzungen würden sicherlich nicht «geschaffen». Sie bestünden grundsätzlich schon und hoffentlich werde bereits (elektronisch) zusammengearbeitet.

Der Kt. BL erachtet den Begriff «elektronische Dienstleistungen der Behörden» als zu operativ gewählt und regt an, ihn analog zum Gesetz durch «elektronische Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben» zu ersetzen.

Laut dem Kt. VS sollte der Begriff der «Aktivitäten» besser definiert werden. Dieses Wort könne auf viele verschiedene Arten interpretiert werden und lasse daher zu viel Raum für Interpretationen. Auch der Begriff der «elektronischen Dienste» sollte besser definiert wer-