Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/73: Verordnung über die Einfuhr von nachhaltig produziertem Palmöl aus Indonesien zum Präferenz-Zollansatz · 13 Seiten

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1 Kurzüberblick über Gegenstand der Vernehmlassung

Die EFTA-Staaten und Indonesien haben am 16. Dezember 2018 in Jakarta ein umfassendes Wirtschaftspartnerschafsabkommen (Comprehensive Economic Partnership Agreement, CEPA) unterzeichnet1. Die Stimmbevölkerung hat am 7. März 2021 anlässlich eines Referendums das Abkommen genehmigt.

Die Schweiz hat Indonesien im CEPA Konzessionen für Palmöl2 gewährt, welche an eine Reihe von Bedingungen geknüpft sind. Wie bei allen präferenziellen Importen unter dem CEPA muss das Palmöl die Ursprungsregeln erfüllen, um von den Zollreduktionen profitieren zu können. Weiter sieht das CEPA Bedingungen vor, die sicherstellen, dass nur nachhaltig produziertes Palmöl von den Zollreduktionen profitieren kann. So müssen präferenzielle Importe innerhalb der Kontingente in Behältnissen von maximal 22 Tonnen transportiert werden. Zudem müssen präferenzielle Importe unter dem CEPA die Nachhaltigkeitsziele von Artikel 8.10 des CEPA zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors erfüllen.

Anders als die Bedingungen zur Erfüllung der Ursprungsregeln und dem Transport in Behältnissen von maximal 22 Tonnen, bedarf die Nachhaltigkeitskonditionalität auf Basis von Artikel 8.10 des CEPA einer Konkretisierung. Deshalb hat der Bundesrat die zur Vernehmlassung vorgelegte Verordnung erarbeitet.

Die Verordnung sieht vor, dass Importeure, welche präferenziell Palmöl aus Indonesien importieren wollen, einen Nachweis erbringen müssen, der die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele aus Art. 8.10 des CEPA belegt. Als Nachweis sind Zertifikate auf Basis von vier etablierten Zertifizierungssystemen zugelassen. Diese wurden im Rahmen einer vergleichenden Studie als die besten auf dem Markt verfügbaren Zertifizierungssysteme für Palmöl identifiziert.

Ein Importeur, welcher gemäss einem dieser Zertifizierungssysteme zertifiziert ist und entsprechend zertifiziertes Palmöl aus Indonesien importieren will, kann beim SECO ein Gesuch um Präferenzberechtigung einreichen. Bei Genehmigung dieses Gesuchs kann er in der Folge präferenziell Palmöl aus Indonesien importieren (unter Berücksichtigung der anderen Kriterien wie Ursprungsnachweis und Behältnisse von maximal 22 Tonnen), wobei er mit der Zollanmeldung bestätigt, dass auch die Ware jeder individuellen Sendung durch das jeweilige Zertifizierungssystem zertifiziert ist. Bei der Einfuhr in die Schweiz kann die EZV die tatsächliche Zertifizierung der Ware der einzelnen Sendung überprüfen. Importeure, welche die Zertifizierung der Ware nicht belegen können, erhalten keine Zollpräferenz. Wer falsche Angaben macht oder eine Zollpräferenz erschleicht, kann gemäss dem Zollgesetz vom 18 März 20053 (ZG) bestraft werden (Art. 117 ff.). Zudem besteht für die EZV während fünf Jahren ab dem Einfuhrdatum die Möglichkeit, im Rahmen von Nachkontrollen gemäss Art. 31 des ZG (z.B. bei Verdacht auf Missbrauch), die tatsächliche Zertifizierung der Ware der einzelnen Sendung zu überprüfen. Ergibt eine Nachkontrolle, dass die einzelne Sendung nicht entsprechend zertifiziert war, kann die Zolldifferenz gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht4 (VStrR) nachgefordert werden. Zudem besteht auch hier je nach Art des Vergehens die Möglichkeit, den Importeur gemäss Artikel 117 ff. ZG zu bestrafen. Die bei der Einfuhr verlangten Angaben zur Belegung der Zertifizierung sind in der von der EZV verlangten Form zu machen. Für die entsprechenden Belege besteht eine Aufbewahrungspflicht von fünf Jahren (Art. 96 lit. d der Zollverordnung vom 1. November 20065).

1Botschaft des Bundesrates: BBl 2019 5225; Haupttext des Abkommens: BBl 2019 5285

2Palmöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1511 (darunter auch Palmstearin) sowie Palmkernöl und seine Fraktionen der Zolltarifnummer 1513

3 SR 631.0

4 SR 313.0

5 SR 631.01