Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/10: Verpflichtungskredit «Finanzierung einer sicheren Stromversorgung von Sendeanlagen des Bundes» · 19 Seiten
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5.2 Erlassform
Nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200218 ist für den vorliegenden Erlass die Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgesehen. Dieser untersteht nicht dem Referendum.
5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Der Bundesbeschluss für die Finanzierung einer sicheren Stromversorgung von Sendeanlagen des Bundes untersteht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zieht. Der Verpflichtungskredit von 36,5 Millionen Franken ist demnach den eidgenössischen Räten mit der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte zu unterbreiten.
18 SR 171.10