Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/111: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer · 9 Seiten

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Übersicht

Die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes soll angepasst werden, damit

die ESTV dem Bundesamt für Statistik und den Handelsregisterbehörden Einzelunterneh-

men automatisiert melden darf, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. Eine Überprüfung der Eintragungspflicht bei Einzelunternehmen mit weniger als 100 000 Franken Umsatz erübrigt sich dadurch künftig, was den administrativen Aufwand von Einzelunternehmen und den Handelsregisterbehörden reduziert.

Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 12. Mai 2021 Kenntnis genommen vom Bericht über die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Mehrwertsteuergesetz, wonach in das Handelsregister eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden, und das EFD beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Um zu vermeiden, dass die kantonalen Handelsregisterbehörden bei nicht eintragungspflichtigen Einzelunternehmen Abklärungen zur Eintragungspflicht im Handelsregister vornehmen müssen, sollen alle Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren aber nicht im Handelsregister eingetragen sind, durch einen automatisierten Registerabgleich im UID-Register gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist bloss für das Bundesamt für Statistik (BFS), die kantonalen Handelsregisterbehörden und das Eidgenössische Handelsregisteramt (EHRA) einsehbar.

Inhalt der Vorlage

• Die Vorlage sieht eine Anpassung der Geheimhaltungspflicht der ESTV gegenüber dem BFS,

dem EHRA und den kantonalen Handelsregisterbehörden vor.

• Sie beinhaltet die Meldung aller Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens

100 000 Franken Umsatz deklarieren aber nicht im Handelsregister eingetragen sind.

• In einem zweiten Schritt wird das BFS die Verordnung über die Unternehmensidentifikations-

nummer (UIDV) so anpassen, dass die von der ESTV gemeldeten Einzelunternehmen im UID-Register gekennzeichnet werden können.

• Dank dieser Kennzeichnung im UID-Register können die kantonalen Handelsregisterbehörden

einfacher möglicherweise eintragungspflichtige Einzelunternehmen identifizieren.

• Eine Abklärung bei nicht eintragungspflichtigen Einzelunternehmen wird damit vermieden.

• Die vorgesehene Änderung der Geheimhaltungspflicht, die eine Kennzeichnung solcher Ein-

zelunternehmen im UID-Register ermöglicht, stellt für die ESTV, das BFS und das EHRA die einfachste Lösung dar. Die kantonalen Handelsregisterbehörden sind mit diesem Vorgehen einverstanden.

• Für die durch die Änderung der Geheimhaltungspflicht ermöglichte Kennzeichnung der Einzel-

unternehmen ist die Anpassung der technischen Schnittstelle zur Implementierung der Kennzeichnung im UID-Register nötig. Dies verursacht geschätzte einmalige Kosten bei der ESTV von 16 000 Franken und beim BFS von 48 000 Franken, insgesamt für den Bund also 64 000 Franken. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Handelsregisterbehörden bewegen sich die einmaligen Kosten für die Anpassung der Schnittstelle ungefähr im selben Bereich, wie die damaligen Anpassungen der Schnittstelle zum zentralen Firmenindex. Für den Kanton St. Gallen wären das beispielsweise einmalige Kosten von rund

9 000 Franken.