Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/111: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer · 9 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) überprüfte im Jahr 2017 die Datenzuverlässigkeit des Handelsregisters. Dabei ermittelte die EFK schätzungsweise 12 000 Einzelunternehmen und 900 Vereine, die möglicherweise im Handelsregister eingetragen sein sollten, es aber nicht waren. Laut EFK hätten die kantonalen Handelsregisterämter Mühe, die Unternehmen zu identifizieren, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Ihre Empfehlung im Prüfbericht EFK-16615 vom 16. April 20181 lautete: «Die EFK empfiehlt dem BJ, in Zusammenarbeit mit der ESTV abzuklären, inwiefern die Handelsregisterämter nach Inkrafttreten des revidierten Artikels 928a OR spontan Informationen zu mehrwertsteuerpflichtigen Einzelfirmen und Vereinen mit einem Umsatz von über 100 000 Franken, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen sind, erhalten können.»
Der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Artikel 928a des Obligationenrechts2 (OR) regelt die Amtshilfe von Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Kantone an die Handelsregisterämter. Laut Botschaft des Bundesrates sollen jedoch spezialrechtliche Geheimhaltungsbestimmungen, insbesondere das Steuergeheimnis, vorgehen (vgl. BBl 2015 S. 3534, ad Art. 928a OR). Artikel 928a OR bildet demnach keine Spezialregelung, welche das in Steuergesetzen verankerte Steuergeheimnis aufzuheben vermag.
Am 20. Februar 2019 wurde das Vernehmlassungsverfahren zur «Änderung der Handelsregisterverordnung und der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister» eröffnet. Die Vernehmlassungsteilnehmenden äusserten sich mehrheitlich negativ zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Steuerrecht, damit die Steuerbehörden eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden melden müssen.3 Eine allfällige Amtshilfe durch kantonale Steuerbehörden wurde deshalb nicht weiterverfolgt.
Mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2020 wurde das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zusammen mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Steuerrecht zu prüfen, wonach die Steuerbehörden eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden melden müssen. Am 12. Mai 2021 nahm der Bundesrat Kenntnis vom Bericht über die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Mehrwertsteuergesetz, wonach in das Handelsregister eintragungspflichtige Rechtseinheiten systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden.4 Er beauftragte das EFD, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) eine Vernehmlassungsvorlage zu erarbeiten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Bundesamt für Statistik (BFS) sowie das Eidgenössische Amt für das Handelsregister (EHRA) kommen zum Schluss, dass es am einfachsten wäre, wenn die Abwicklung einer solchen Meldepflicht über das vom BFS geführte Unternehmensidentifikationsregister (UID-Register) und mittels eines für Handelsregisterbehörden einsehbaren Merkmals (Flag) erfolgen würde. Auf diese Weise könnten die gewünschten Angaben für die kantonalen Handelsregisterbehörden sowie für das EHRA im UID-Register bereitgestellt werden.
Stand 2020 waren 29 918 Einzelunternehmen im MWST-Register eingetragen, jedoch nicht im Handelsregister. Von diesen 29 918 Einzelunternehmen erzielten 10 297 Steuerpflichtige einen Umsatz von weniger als 100 000 Franken. Die Anzahl der möglicherweise im Handelsregister eintragungspflichtigen Einzelunternehmen belief sich auf 19 621 Einheiten.
Der Kanton Zürich war mit 4 175 Einzelunternehmen am stärksten, der Kanton Appenzell Innerrhoden mit 38 Einzelunternehmen am wenigsten betroffen.
Anzahl im Jahr 2020 möglicherweise eintragungspflichtige Einzelunternehmen nach Kanton (Datenauswertung des MWST-Registers)
1 https://www.efk.admin.ch > Publikationen > Sicherheit & Umwelt > Justiz und Polizei > weitere Beiträge: Juli 2018 (https://www.efk.admin.ch/de/publikationen/sicherheit-umwelt/justiz-und-polizei/3339-datenzuverlaessigkeit-des-handelsregistersbundesamt-fuer-justiz.html)
2 SR 220
4 www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilung > 12. Mai 2021: Einzelunternehmen sollen systematisch den Handelsregisterbehörden gemeldet werden (admin.ch)