Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/111: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer · 9 Seiten
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2.3 Umsetzungsfragen
Neben der Anpassung der Geheimhaltungspflicht in Artikel 74 MWSTG muss in einem zweiten Schritt vom BFS die UIDV angepasst werden. Die Meldung von der ESTV an das BFS über Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken jährlich deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind, erfolgt nach Artikel 9 Absatz 1 UIDG. Diese Information soll nur für das BFS, die jeweiligen kantonalen Handelsregisterbehörden und das EHRA, aber nicht öffentlich einsehbar sein. Andere UID-Stellen12 benötigen die Information über das Überschreiten der Umsatzgrenze von Einzelunternehmen nicht. Deshalb ist die Information im UID-Register als Zusatzmerkmal zu führen und nicht als Kernmerkmal, das öffentlich einsehbar ist. Die Zusatzmerkmale werden auf Stufe Gesetz lediglich umschrieben und in der Verordnung genauer definiert. Vorliegend sollen neue Zusatzmerkmale definiert werden, was folglich in der Verordnung zu erfolgen hat. Hierfür wird Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 19 UIDV entsprechend zu ergänzen sein.
Die kantonalen Handelsregisterbehörden müssen die technische Schnittstelle mit dem UID-
Register gemäss ihren Bedürfnissen anpassen. Mit der neu einsehbaren Information können sie feststellen, bei welchen Einzelunternehmen die in Artikel 152 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200713 (HRegV) vorgesehenen Schritte eingeleitet und welche Einzelunternehmen aufgefordert werden müssen, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist. Die Informationen liefern aber den kantonalen Handelsregisterbehörden keine ausreichende Grundlage, um eine Eintragung ohne Prüfung zu begründen.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Änderung des Mehrwertsteuergesetzes
Artikel 74
Absatz 2 Buchstabe e:
Die ESTV meldet bereits heute nach Artikel 9 Absatz 1 UIDG dem BFS Informationen über im Mehrwertsteuerregister eingetragene Unternehmen, nämlich die Adresse, die wirtschaftliche Tätigkeit, den Vermerk "im MWST-Register eingetragen" (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a UIDG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b UIDG und Art. 9 Abs. 1 Bst. b und e UIDV). Auskünfte betreffend das Überschreiten der Umsatzgrenze und damit über die obligatorische bzw. freiwillige Mehrwertsteuerpflicht unterliegen jedoch nach Artikel 74 Absatz 1 MWSTG der Geheimhaltung und können nur dann offengelegt werden, wenn das EFD vorgängig die ESTV hierzu ermächtigt hat (Art. 74 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
Die Geheimhaltungspflicht der ESTV soll so angepasst werden, dass die ESTV künftig dem BFS zuhanden der Handelsregisterbehörden zusätzlich alle Einzelunternehmen melden kann, die jährlich mindestens 100 000 Franken Umsatz bei der Mehrwertsteuer deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. Dabei handelt es sich um den von den Einzelunternehmen gestützt auf das Mehrwertsteuerrecht selbstdeklarierten Umsatz, der nicht zwingend mit dem für die Eintragung in das Handelsregister massgeblichen Umsatzerlös nach Artikel 931 Absatz 1 OR übereinstimmen muss. Die ESTV kann der Ziffer 200 der Mehrwertsteuerabrechnung entnehmen, welche Einzelunternehmen mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren (Art. 71 MWSTG i.V.m. Art. 126 und 127 MWSTV) und durch einen automatischen Abgleich mit dem UID-Register ermitteln, welche dieser Einzelunternehmen nicht im Handelsregister eingetragen sind. Einzelunternehmen, die keinen oder einen tieferen Umsatz deklariert haben, werden nicht gemeldet. Die Umsatzzahlen selbst werden nicht genannt. Nicht gemeldet werden können ferner diejenigen Einzelunternehmen, die ausschliesslich von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbringen und sich deshalb nicht im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen müssen.
Diese neue Bestimmung ist in einem neuen Buchstabe e zu regeln, weil ein inhaltlicher Zusammenhang mit Buchstabe d besteht, bei dem ebenfalls Informationen an das BFS gemeldet werden.
12Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG