Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/111: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer · 9 Seiten

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Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen oder im MWST-Register als mehrwertsteuerpflichtig vermerkt sind, eine UID-Ergänzung, die diesen Umstand sichtbar macht. Die Information, dass ein Einzelunternehmen im MWST-Register einen Jahresumsatz von mindestens 100 000 Franken deklariert hat, ist vergleichbar mit diesen beiden UID-Ergänzungen. Sie ist folglich eine Information, die der Bund im Rahmen seiner Kompetenz nach Artikel 130 Absatz 1 BV erheben und im UID-Register bestimmten UID-Stellen (nämlich der jeweiligen zuständigen kantonalen Handelsregisterbehörde) zugänglich machen kann.

Die Neuregelung setzt den Grundsatz nach Artikel 44 Absatz 1 BV um, wonach sich Bund und Kantone gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und zusammenarbeiten. Der neue Flag im UID-Register dient den kantonalen Handelsregisterbehörden dazu, gezielter möglicherweise im Handelsregister eintragungspflichtige Einzelunternehmen zu identifizieren und so ihre Prüfpflicht hinsichtlich Eintragung in das Handelsregister effizienter zu erfüllen. Die Anpassung der Geheimhaltungspflicht ist verhältnismässig, da der Flag nur die für eine bessere Vollstreckung der Eintragungspflicht in das Handelsregister erforderliche Information enthält und diese nur solange nötig im UID-Register ersichtlich ist.

Beilagen (Erlassentwürfe)