Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/111: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer · 9 Seiten

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Für die Meldung der ESTV an das BFS muss die bereits bestehende technische Schnittstelle angepasst werden, was geschätzte einmalige Kosten bei der ESTV von 16 000 Franken verursacht. Die Implementierung des Flag im UID-Register verursacht beim BFS geschätzte einmalige Kosten von 48 000 Franken, insgesamt also einmalige Einführungskosten für den Bund von schätzungsweise 64 000 Franken.

Da die Meldung der Information vollständig automatisiert abgewickelt werden kann, ergeben sich für den Bund weder nennenswerte Folgekosten noch personellen Auswirkungen.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Anpassung der Geheimhaltungspflicht wirkt sich ebenfalls lediglich mittelbar auf die Kantone aus. Damit die kantonalen Handelsregisterbehörden die Information im UID-Register abrufen können, müssen sie die technischen Schnittstellen anpassen. Gemäss Auskunft des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Handelsregisterbehörden bewegen sich die einmaligen Kosten für die Anpassung der Schnittstellen ungefähr im selben Bereich, wie die damaligen Anpassungen der Schnittstellen zum zentralen Firmenindex. Für den Kanton St. Gallen wären das beispielsweise einmalige Kosten von rund 9 000 Franken. Die Gemeinden und urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind nicht betroffen.

Die Auswirkungen auf den administrativen Aufwand bei den kantonalen Handelsregisterbehörden können nicht beziffert werden. Es liegt in der Kompetenz der kantonalen Handelsregisterbehörden, in welcher Regelmässigkeit sie die Informationen aus dem UID-Register abfragen. Ebenfalls lässt sich der Effizienzgewinn, der sich den Kantonen durch die einfachere Identifikation möglicherweise eintragungspflichtiger Einzelunternehmen ergibt, nicht beziffern.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und auf die Umwelt

Durch die Vorlage sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und auf die Umwelt zu erwarten.

4.4 Andere Auswirkungen

Von der mit der Anpassung der Geheimhaltungspflicht ermöglichten Meldung der ESTV an das BFS und der Kennzeichnung im UID-Register sind möglicherweise eintragungspflichtige Einzelunternehmen unmittelbar betroffen. Es ist davon auszugehen, dass die kantonalen Handelsregisterbehörden häufiger möglicherweise eintragungspflichtige Einzelunternehmen auffordern werden, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich ist.

Daher ist zu erwarten, dass die Anzahl im Handelsregister eingetragener Einzelunternehmen zunehmen wird. Es dürfte also künftig weniger versehentliche Nichteintragungen im Handelsregister geben.

5 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 130 der Bundesverfassung vom 18. April 199915 (BV), der die Kompetenz begründet, eine Mehrwertsteuer zu erheben. Diese Kompetenz umfasst auch die Statuierung einer Geheimhaltungspflicht und von Ausnahmen dazu. Die nun vorgesehene Ausnahme nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe e E-MWSTG bleibt damit im Rahmen von Artikel 130 BV. Artikel 130 BV wurde weiter als kompetenzbegründend herangezogen für die Einführung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) im Bereich der Mehrwertsteuer. Mit dieser Identifikationsnummer können Unternehmen eindeutig identifiziert werden, was den Austausch von

Informationen in administrativen Prozessen im Verkehr mit Behörden und der Behörden untereinander einfacher und sicherer macht. So enthält das UID-Register beispielsweise bereits heute bei

15 SR 101