Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/111: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer · 9 Seiten
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Da auch die Vorlage 21.019 «Mehrwertsteuergesetz. Teilrevision» einen neuen Buchstaben in Artikel 74 Absatz 2 vorsieht, muss die korrekte Kennzeichnung koordiniert werden.
3.2 Änderung der UIDV
Das UID-Register dient der Vergabe, Verwaltung und Verwendung der UID. Es umfasst die Gesamtheit aller UID-Einheiten mit den relevanten identifizierenden Merkmalen und wird beim BFS geführt. Die im UID-Register enthaltenen Merkmale werden aus Anwendungs- und Datenschutzgründen in drei Gruppen unterteilt, namentlich Kernmerkmale, Zusatzmerkmale und Systemmerkmale. Dadurch lässt sich für jedes Merkmal der Kreis der Zugriffsberechtigten entsprechend bestimmen.
Die Kernmerkmale sind Daten, die in den meisten Fällen auch anderweitig öffentlich verfügbar sind. Sie sind deshalb grundsätzlich auch im UID-Register öffentlich zugänglich und aus diesem Grund im Gesetz selbst definiert. So ist namentlich im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auch der Beginn und das Ende der Mehrwertsteuerpflicht als Kernmerkmal definiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a. Ziffer 4 UIDG).
Bei den Zusatzmerkmalen handelt es sich um Daten, die nicht öffentlich verfügbar, aber für die UID-Stellen notwendig sind, um eine nähere Bestimmung der UID-Einheit und mithin die korrekte Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ermöglichen. Es handelt sich dabei insbesondere um die wirtschaftliche Tätigkeit gemäss Betriebs- und Unternehmensregister (BUR), zusätzliche Adressinformationen sowie weitere Detaillierungen der UID-Einheit, worunter auch die Angabe zum Umsatz von mindestens CHF 100 000 zu subsumieren ist.
Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe n: Die Kennzeichnung der Einzelunternehmen, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren aber nicht im Handelsregister eingetragen sind, soll nicht öffentlich einsehbar sein. Deshalb soll sie als Zusatzmerkmal nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b UIDG und nicht als Kernmerkmal im UID-Register aufgenommen werden. Da die Zusatzmerkmale im Unterschied zu den Kernmerkmalen auf Stufe Gesetz lediglich umschrieben und in der Verordnung genauer definiert werden, reicht die vorliegende Ergänzung der UIDV aus. Nicht ersichtlich sein wird die genaue Umsatzhöhe der gekennzeichneten Einzelunternehmen.
Die Kennzeichnung der Einzelunternehmen wird monatlich aktualisiert und das Datum der Aktualisierung vermerkt. Damit wird sichergestellt, dass die Kennzeichnung bei Einzelunternehmen, die sich im Handelsregister haben eintragen lassen, zeitnah aus dem UID-Register gelöscht wird.
Dadurch ist gewährleistet, dass eine Information nur solange nötig sichtbar bleibt. Das Datum der Aktualisierung sagt nichts über den Inhalt der Information aus, also z.B. über das Geschäftsjahr oder wann das Einzelunternehmen die Umsatzgrenze erreicht hat.
Artikel 19
Absatz 1bis: Die Kennzeichnung und deren Aktualisierungsdatum soll nur für das EHRA und die kantonalen Handelsregisterbehörden ersichtlich sein, in deren Zuständigkeit sich das gekennzeichnete Einzelunternehmen befindet. Andere UID-Stellen14 benötigen die Information über den Umsatz von Einzelunternehmen nicht. Dadurch wird dem Grundsatz entsprochen, dass Daten ausschliesslich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Handelsregisterbehörden bearbeitet werden.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Anpassung der Geheimhaltungspflicht hat nur mittelbar finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
14 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d UIDG