Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/111: Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und Änderung der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer · 9 Seiten

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Daten, das Erstellen von Papierausdrucken und die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Postversand. Die damit verbundenen Kosten sind nicht abschätzbar und es wäre unklar, wer diese zu tragen hätte.

Aus den genannten Gründen wurden die Lösungsvarianten, welche den direkten Datentransfer der ESTV an die kantonalen Handelsregisterbehörden anstelle einer Lösung via UID-Register beinhalten, nicht weiterverfolgt.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20206 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20207 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

Die Vorlage sieht eine Anpassung der Geheimhaltungspflicht der ESTV gegenüber dem BFS vor. Damit wird der Auftrag des Bundesrates vom 12. Mai 2021 umgesetzt. Gemäss dem neuen Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe e MWSTG darf die ESTV künftig dem BFS nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20108 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) alle Einzelunternehmen melden, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz jährlich deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind. Damit die von der ESTV automatisiert identifiziert und dem BFS gemeldeten Einzelunternehmen mittels eines Flags im UID-Register gekennzeichnet werden können und so für die kantonalen Handelsregisterämter erkennbar sind, wird das BFS die Verordnung vom 26. Januar 20119 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDV) anpassen.

Einzelunternehmen, die nicht mindestens 100 000 Franken Umsatz pro Jahr nach Artikel 931 Absatz 1 OR10 erzielen, sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister befreit. Durch die neue Kennzeichnung können die kantonalen Handelsregisterbehörden künftig feststellen, welche Einzelunternehmen mindestens 100 000 Franken Umsatz bei der Mehrwertsteuer deklarieren, was ein Indikator dafür ist, dass diese Einzelunternehmen wahrscheinlich auch die Umsatzgrenze nach OR für die Eintragungspflicht im Handelsregister erreichen. Einzelunternehmen, die diesen Umsatz unterschreiten und freiwillig im Mehrwertsteuerregister eingetragen sind, müssen künftig nicht mehr geprüft werden. Das erspart den Einzelunternehmen sowie den kantonalen Handelsregisterbehörden administrativen Aufwand. Nicht gemeldet werden können diejenigen Einzelunternehmen, die ausschliesslich von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbringen und sich deshalb nicht im Mehrwertsteuerregister eintragen lassen müssen.

Nur bei Einzelunternehmen spielt der Umsatz für die Eintragungspflicht im Handelsregister eine massgebliche Rolle.11 Die kantonalen Handelsregisterbehörden können deshalb bei allen anderen Rechtsformen – wie beispielsweise bei Vereinen – bereits heute im UID-Register erkennen, welche Einheiten im Mehrwertsteuerregister aber nicht im Handelsregister eingetragen sind und prüfen, ob sie nicht auch im Handelsregister eingetragen sein müssten.

2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die einmaligen Umsetzungskosten für die Anpassung der elektronischen Schnittstellen bei Bund und Kantonen sind überschaubar (vgl. Ziff. 4) und ziehen keine wiederkehrenden Kosten nach sich. Hingegen erleichtert die durch die Anpassung der Geheimhaltungspflicht mögliche Meldung die Vollstreckung der Eintragungspflicht in das Handelsregister. Die Massnahmen weisen deshalb insgesamt ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.

6BBl 2020 1777

7BBl 2020 8385

8 SR 431.03

9 SR 431.031

10 SR 220

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