Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4.2 Änderung anderer Erlasse
4.2.1 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200727
Art. 99 Bst. h
Analog der Regelung in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe d KAG und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c KKV wird auch in der vorliegenden Bestimmung die Möglichkeit erwähnt, dass eine KmGK nebst einer fixen Kommanditsumme über ein Kapitalband verfügt.
Zu ergänzen bleibt, dass ein L-QIF in der Rechtsform einer SICAV oder einer KmGK ohne Bestätigung einer Bewilligung oder Genehmigung der FINMA und auch ohne weitere Bestätigung ins Handelsregister eingetragen wird (vgl. Art. 13 Abs. 2bisKAG). Es genügt für die Eintragung, dass die zivilrechtlichen Anforderungen für die Eintragung erfüllt sind und die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» in der Firma geführt wird (vgl. Art. 118e Abs. 2 KAG). Lässt sich ein L-QIF in Handelsregister eintragen, obschon er die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 KAG nicht erfüllt, so greift die Strafbestimmung nach Artikel 44 FINMAG (Tätigkeit ohne Bewilligung).
Es ist denkbar, dass ein L-QIF im öffentlich zugänglichen Verzeichnis des EFD geführt wird, im Handelsregister aber noch nicht eintragen ist. Dies ist unproblematisch, da diesfalls der L-QIF rechtlich gar nicht gegründet wurde (vgl. Art. 100 KAG und Art. 643 Abs. 1 OR) und im Verzeichnis des EFD vermerkt sein wird, dass der Fonds noch nicht lanciert wurde. Auch der umgekehrte Fall – also, dass ein L-QIF im Handelsregister eingetragen ist, nicht jedoch im öffentlich zugänglichen Register des EFD – ist denkbar. Allerdings ist diese Situation rechtlich nur zulässig, wenn das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut den L-QIF dem EFD innert 14 Tagen seit der Verabschiedung der Statuten und des Anlagereglements bzw. des Gesellschaftsvertrags meldet. Danach greift Artikel 126a KKV und es ist von einer Tätigkeit ohne die hierfür erforderliche Bewilligung auszugehen. Es ist daher davon auszugehen, dass ein L-QIF in der Praxis zunächst die Statuten und das Anlagereglement bzw. den Gesellschaftsvertrag verabschiedet, hierauf die Meldung an das EFD vornimmt und gleichzeitig oder erst hierauf eine Anmeldung an das Handelsregister machen wird.
4.2.2 Verordnung vom 1. Oktober 198428 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 19 Abs. Bst. a
Bei einem L-QIF jeglicher Rechtsform mit Immobilienanlagen, dessen Anteilscheine auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, handelt es sich um ein ähnliches Vermögen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c oder cbisBewG. Durch eine Anpassung der vorliegenden Bestimmung wird klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BewG) vor ihrem Entscheid bei einem L-QIF – da er nicht von der FINMA beaufsichtigt wird – allerdings keine Stellungnahme der FINMA einholt.