Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
neuen Absatz 6 soll klargestellt werden, dass Fondsleitungen, SICAV, SICAF und Komplementäre geeignete Prozesse vorsehen müssen, um die dauernde Einhaltung der Begriffsmerkmale gemäss KAG und KKV sicherzustellen. Die neue Präzisierung schafft Rechtssicherheit und gilt für alle kollektiven Kapitalanlagen.
Damit das Begriffsmerkmal der Fremdverwaltung bzw. der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage durch einen Dritten erfüllt ist, dürfen Anlegerinnen und Anleger der kollektiven Kapitalanlage nicht direkt Einfluss auf die Anlageentscheide nehmen können, was durch die Fondsleitung, SICAV, SICAF bzw. Komplementärin sicherzustellen ist. Davon ausgenommen sind sog. Einanlegerfonds, bei welchen die einzige Anlegerin bzw. der einzige Anleger die Verwaltung (Rückdelegation) unter bestimmten Umständen wahrnehmen kann (vgl. hierzu Art. 7 Abs. 4 KAG).
Die Kollektivität setzt voraus, dass die kollektive Kapitalanlage mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen und Anleger aufweist (vgl. Art. 5 Abs. 1 KKV). Anlegerinnen und Anleger sind voneinander unabhängig, wenn sie rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängig sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 KKV).
Zudem ist das Gleichbehandlungsgebot zu berücksichtigen. Mit dem Erfordernis der Befriedigung der Anlegerbedürfnisse in gleichmässiger Weise gemäss Artikel 7 Absatz 1 KAG wird zum Ausdruck gebracht, dass eine kollektive Kapitalanlage für alle Anlegerinnen und Anleger und zu gleichen Bedingungen verwaltet werden muss. Eine strikte Gleichbehandlung gilt grundsätzlich im Rahmen der Behandlung von Rücknahmebegehren der Anlegerinnen und Anleger. Das Gleichbehandlungsgebot bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich keinerlei Unterscheidungen zulässig sind. Vorausgesetzt ist insbesondere, dass objektive Kriterien für eine Ungleichbehandlung vorliegen. Beispielsweise kann eine Ungleichbehandlung bei unterschiedlichen Anteilsklassen zulässig sein, sofern die Eigenschaften einer Anteilsklasse die übrigen Anteilsklassen und deren Anlegerinnen und Anleger nicht benachteiligen oder anderweitig negativ beeinflussen. Von einer Gefährdung des Gleichbehandlungsprinzips ist dagegen grundsätzlich auszugehen, wenn mehr als 95% der Anteile einer kollektiven Kapitalanlage durch eine einzige Anlegerin bzw. durch einen einzigen Anleger gehalten werden. In solchen Fällen handelt es sich faktisch um einen Einanlegerfonds im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 KAG i.V.m. Artikel 5 Absatz 4 KKV und ein Informationsgefälle ist wahrscheinlich. Solche kollektiven Kapitalanlagen sind daher grundsätzlich entweder in einen Einanlegerfonds umzuwandeln oder die Anlegerbasis muss erweitert werden.
Absatz 7
Die Abgrenzung zwischen strukturierten Produkten und kollektiven Kapitalanlagen erfolgt anhand der Kriterien von Artikel 7 KAG i.V.m. Artikel 5 KKV. Die Abgrenzung anhand dieser materiell-rechtlichen Kriterien kann im Einzelfall allerdings schwierig sein. Insbesondere bei sogenannten Actively Managed Certificates (AMC), die einer kollektiven Kapitalanlage sehr ähnlich sind, ist die Vornahme einer materiell-rechtlichen Abgrenzung anspruchsvoll und aufwändig. Für die Abgrenzung von strukturierten Produkten und kollektiven Kapitalanlagen soll daher wieder auf die formell-rechtliche Abgrenzung zurückgekommen werden, wie sie vor der Inkraftsetzung des FIDLEG galt. Damit wird die in der Praxis notwendige Rechtssicherheit und Klarheit geschaffen. Vorbehalten bleiben jedoch offensichtliche Umgehungslösungen und Missbrauchsfälle.
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
In vorliegender Bestimmung wird im Einleitungssatz der Ausdruck «des Gesetzes» ersetzt durch «KAG». In Buchstabe b wird neu die Abkürzung «KmGK» verwendet.