Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/115: Änderung der Kollektivanlagenverordnung · 40 Seiten
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Änderung der Kollektivanlagenverordnung
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 200618
Ingress und Ersatz von Ausdrücken
Ingress und Absatz 1
Neu wird in der KKV (inkl. Ingress) der Ausdruck «des Gesetzes» ersetzt durch «KAG».
Absatz 2
Wie bereits im KAG wird neu auch in der KKV die Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen abgekürzt durch «KmGK».
Absatz 3
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 1b Abs. 1 Einleitungssatz
In vorliegender Bestimmung wird der Ausdruck «des Gesetzes» ersetzt durch «des KAG».
Art. 5 Abs. 2, 3, 6 und 7
Allgemeines
Der Begriff der kollektiven Kapitalanlage gemäss Artikel 7 Absatz 1 KAG umfasst die Merkmale Vermögen, Kapitalanlage, Kollektivität, Fremdverwaltung und Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger. Diese Begriffsmerkmale werden in der KKV teilweise konkretisiert. So wird etwa in Artikel 5 Absatz 1 KKV festgehalten, dass für das Vorliegen einer kollektiven Kapitalanlage mindestens zwei voneinander unabhängige Anlegerinnen und Anleger vorhanden sein müssen (vgl. zur Ausnahme des sog. Einanlegerfonds Art. 5 Abs. 4 KKV).
Absatz 2
In Artikel 5 Absatz 2 KKV wird neu präzisiert, dass Anlegerinnen und Anleger nicht voneinander unabhängig sind, wenn sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 FINIV familiär verbunden sind. Das fehlende Anlegerschutzbedürfnis von kollektiven Kapitalanlagen mit lediglich familiär miteinander verbundenen Anlegerinnen und Anleger rechtfertigt keine Unterstellung unter das Kollektivanlagegesetz. Die Präzisierung entspricht der heutigen Praxis der FINMA. Sie erhöht die Rechtssicherheit bei allen kollektiven Kapitalanlagen und erscheint nicht zuletzt erforderlich, da die FINMA die Unabhängigkeit der Anlegerinnen und Anleger bei einem L-QIF nicht prüft.
Absatz 3
Die Anpassung von Absatz 3 ist rein redaktioneller Art. Neu wird die Abkürzung FINIV bereits in Absatz 2 eingeführt und nicht mehr in Absatz 3.
Absatz 6
Die Begriffsmerkmale einer kollektiven Kapitalanlage müssen stets eingehalten werden, insbesondere die Merkmale der Fremdverwaltung, Kollektivität und Gleichbehandlung. Mit dem