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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Art. 96 Abs. 4
4Positionen, die bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel mit 1250 Prozent gewichtet werden, sind in die Gesamtposition einzubeziehen.
Art. 97 Abs. 2 Bst. a
2Diese Obergrenze gilt nicht für:
a. Positionen gegenüber Zentralbanken, Zentralregierungen und supranationalen Organisationen;
Art. 98 Obergrenze für Klumpenrisiken gegenüber Banken
In Abweichung von Artikel 97 Absatz 1 beträgt für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV50 die Obergrenze für einzelne Klumpenrisiken gegenüber Banken und nach Artikel 68 Absatz 1 der Positionsklasse Banken zugeordneten Wertpapierhäusern, wenn es sich dabei nicht um nach Artikel 8 Absatz 3 BankG oder nach Artikel 136 Absatz 2 Buchstabe b als systemrelevant bezeichnete Banken oder Finanzgruppen handelt: 100 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals.
Art. 100 Abs. 1bisund 2
1bisSie stützt sich für die Meldung auf den gemäss den Rechnungslegungsvorschriften der FINMA erstellten Abschluss. Die FINMA regelt Ausnahmen, soweit dies für eine angemessene Bemessung der Klumpenrisiken und anderer grosser Kreditrisiken im Rahmen der Risikoverteilung erforderlich ist.
2Die Meldungen sind jeweils innert sechs Wochen nach Quartals- oder Halbjahresende auf dem von der FINMA festgelegten Formular der bankengesetzlichen Prüfgesellschaft und der FINMA zuzustellen.
Art. 102 Meldung gruppeninterner Positionen
Die Bank hat vierteljährlich eine Meldung über die gruppeninternen Positionen nach Artikel 111a zu erstellen und der Prüfgesellschaft, der FINMA sowie dem Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zusammen mit der Meldung über die bestehenden Klumpenrisiken nach Artikel 100 zuzustellen. Dabei ist zwischen den Gruppengesellschaften gemäss Artikel 111a Absätze 1 und 3 zu unterscheiden.
Art. 106 Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen
Nach dem fünften Bankwerktag nicht abgewickelte Transaktionen (Art. 77f) sind zum Forderungswert in die Gesamtposition einzubeziehen.
50 SR 952.02