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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
3Konsolidierungspflichtige Finanzgruppen mit einem konsolidierten Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen die Mindesteigenmittel unter Berücksichtigung interner Verlustdaten aller zur Finanzgruppe gehörenden Gesellschaften berechnen. Für zur Finanzgruppe gehörende Gesellschaften, welche die Anforderungen an die Verlustdaten nicht erfüllen, gilt Absatz 5 sinngemäss.
4Für Banken mit einem Geschäftsindikator von höchstens 1,25 Milliarden Franken ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die Bank kann mit Bewilligung der FINMA den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Ein Wechsel zu einem internen Verlustmultiplikator von eins ist nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren möglich. Die Bank muss der FINMA den Wechsel vorgängig mitteilen.
5Für Banken, die den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen und die Anforderungen an die internen Verlustdaten nach Artikel 93, an die Berechnung der Verlustkomponente nach Artikel 93a oder an die Berechnung des Brutto- und Nettoverlusts nach Artikel 94 nicht erfüllen, ist der interne Verlustmultiplikator gleich eins. Die FINMA kann im Einzelfall einen internen Verlustmultiplikator höher als eins verlangen.
Art. 93 Verlustkomponente: Anforderungen an die internen Verlustdaten
1Zur Berechnung der Verlustkomponente sind Verlustdaten zu erheben, die folgende Anforderungen erfüllen:
a. Sie umfassen die operationellen Verluste, einschliesslich der mit Marktrisiken verbundenen operationellen Verluste sowie der mit Kreditrisiken verbundenen operationellen Verluste, die nicht durch die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für Kreditrisiken abgedeckt sind.
b. Sie decken einen Zeitraum von 10 Jahren ab. Verwendet eine Bank neu Verlustdaten zur Berechnung der Mindesteigenmittel, so genügt ausnahmsweise ein Zeitraum von 5 Jahren, sofern keine Verlustdaten von guter Qualität für mehr als 5 Jahre verfügbar sind.
c. Sie decken sämtliche wesentlichen Aktivitäten und Positionen der gesamten Bank ab.
d. Die Nettoverluste der den Verlustdaten zugrunde liegenden Verlustereignisse betragen jeweils mehr als 25 000 Franken.
e. Sie umfassen neben den Bruttoverlustbeträgen noch weitere relevante Informationen zu den Verlustereignissen in einem Detaillierungsgrad, der der Höhe des Bruttoverlusts angemessen ist.
2Die Bank muss das jeweilige Buchungsdatum der einzelnen Verluste verwenden.
3Durch ein oder mehrere miteinander verbundene Ereignisse verursachte Verluste, welche über mehrere Jahre in der Rechnungslegung verbucht werden, werden im Verlustdatensatz den entsprechenden Jahren gemäss diesen Verbuchungen zugeordnet.
4Die Bank legt dokumentierte Prozesse für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Genauigkeit der Verlustdaten sowie deren regelmässige und unabhängige Überprüfung, fest.