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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
d. dem übrigen Geschäftsaufwand.
4Die Finanzkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:
a. dem Nettoerfolg des Handelsbuchs; und
b. dem Nettoerfolg der Teile des Bankenbuchs, die für die Berechnung der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken relevant sind.
Art. 92a Geschäftsindikator: Nicht weitergeführte und neu übernommene
Tätigkeiten
1Banken können nicht weitergeführte Geschäftstätigkeiten von der Berechnung des Geschäftsindikators ausschliessen. Sie müssen den Ausschluss der FINMA mitteilen.
2Neu übernommene oder aus einem Firmenzusammenschluss stammende Geschäftstätigkeiten müssen für die Berechnung des Geschäftsindikators berücksichtigt werden.
Art. 92b Geschäftsindikator: Berechnungsgrundsätze
1Bei der Berechnung des konsolidierten Geschäftsindikators werden die innerhalb der konsolidierungspflichtigen Finanzgruppe anfallenden Erträge und Aufwände miteinander verrechnet.
2Der Geschäftsindikator muss jährlich auf der Basis der Jahresendinformationen berechnet werden. In den Fällen nach Artikel 92a ist eine unterjährige Neuberechnung erforderlich.
Art. 92c Geschäftsindikatorkomponente
Die Geschäftsindikatorkomponente entspricht der Summe von:
a. 12 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators bis maximal 1,25 Milliarden Franken;
b. 15 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators, der 1,25 Milliarden Franken übersteigt, bis maximal 37,5 Milliarden Franken;
c. 18 Prozent multipliziert mit dem Betrag des Geschäftsindikators, der 37,5 Milliarden Franken übersteigt.
Art. 92d Interner Verlustmultiplikator
1Banken mit einem Geschäftsindikator von über 1,25 Milliarden Franken müssen den internen Verlustmultiplikator auf der Basis von internen Verlustdaten berechnen. Der interne Verlustmultiplikator berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a aus der Geschäftsindikatorkomponente und der Verlustkomponente (Loss Component, LC).
2Der interne Verlustmultiplikator muss jährlich auf der Basis der Jahresendinformationen berechnet werden. In den Fällen nach Artikel 93a Absätze 2–4 ist eine unterjährige Neuberechnung erforderlich.