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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Art. 128 Abs. 2 Bst. b
2Die erforderlichen Eigenmittel bemessen sich nach:
b. dem Anteil an der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42a (RWA-Quote).
Art. 131a Antizyklische Puffer
Die antizyklischen Puffer nach den Artikeln 44 und 44a sind zusätzlich zu den Eigenmittelanforderungen gemessen an den nach Risiko gewichteten Positionen dieses Titels zu erfüllen.
Art. 136 Abs. 1, 1bisund 4
1In Abweichung von Artikel 95 Absatz 1 liegt ein Klumpenrisiko vor, wenn die Gesamtposition gegenüber einer Gegenpartei oder einer Gruppe verbundener Gegenparteien 10 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der Bank, das nicht zur Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlichen verlustabsorbierenden Mittel verwendet wird, erreicht oder überschreitet.
1bisEin Klumpenrisiko darf höchstens 25 Prozent des Kernkapitals nach Absatz 1 betragen.
4Im Übrigen gelten die Vorschriften zur Risikoverteilung nach dem vierten Titel.
Art. 139, 142 und 148f
Aufgehoben
Art. 148i
Von der FINMA vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. November 2018 im Einzelfall verfügte Übergangsregelungen zur Behandlung von Beteiligungen gehen den Bestimmungen von Artikel 32 Absatz 4 und von Anhang 4 vor.
Gliederungstitel nach Art. 148n
7. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom XX
Art. 148o Untergrenzen nach den Artikeln 45a Absatz 3 Buchstabe b und 77
Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz
Die Untergrenzen nach den Artikeln 45a Absatz 3 Buchstabe b und 77 Absatz 2 sowie Anhang 7 Ziffer 2 zweiter Satz betragen:
a. ab 1. Juli 2024: 55 Prozent;
b. ab 1. Januar 2025: 60 Prozent;
c. ab 1. Januar 2026: 65 Prozent;