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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Art. 90 Berechnungsansatz
1Die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, sind nach dem Standardansatz zu berechnen.
2Der Standardansatz basiert auf folgenden Kennzahlen:
a. Geschäftsindikator (Business Indicator, BI);
b. Geschäftsindikatorkomponente (Business Indicator Component, BIC);
c. interner Verlustmultiplikator (Internal Loss Multiplier, ILM).
3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard für die Berechnung der nach Risiko gewichteten Positionen für operationelle Risiken (OPE)49.
Art. 91 Berechnung der Mindesteigenmittel
Nach dem Standardansatz ergeben sich die Mindesteigenmittel, die zur Unterlegung der operationellen Risiken vorliegen müssen, aus der Multiplikation der Geschäftsindikatorkomponente mit dem internen Verlustmultiplikator.
Gliederungstitel vor Art. 92
Aufgehoben
Art. 92 Geschäftsindikator: Komponenten
1Der Geschäftsindikator entspricht der Summe von:
a. Zins- und Dividendenkomponente (Interest, Leases and Dividend Component, ILDC);
b. Dienstleistungskomponente (Services Component, SC);
c. Finanzkomponente (Financial Component, FC).
2Die Zins- und Dividendenkomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:
a. dem Zinsertrag;
b. dem Zinsaufwand;
c. den verzinslichen Aktiven; und
d. dem Dividendenertrag.
3Die Dienstleistungskomponente berechnet sich nach der Formel in Anhang 5a und setzt sich zusammen aus:
a. dem Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
b. dem Aufwand aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft;
c. dem übrigen Geschäftsertrag; und
49 Der OPE ist in Anhang 1 Ziff. 6 aufgeführt.