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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
Art. 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko
1Die Positionswerte für Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsdauer, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind bezüglich des Gegenpartei-Kreditrisikos nach den Artikeln 57 und 58 zu berechnen.
2Für nicht-lineare Derivate im Handelsbuch sind im Positionswert zusätzlich die Kreditrisiken der zugrunde liegenden Vermögenswerte (Underlyings) unter Annahme eines vollständigen Wertverlusts zu berechnen.
3Die Positionswerte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die im Banken- oder im Handelsbuch gehalten werden, sind nach dem einfachen oder dem umfassenden Ansatz für die Berechnung der Mindesteigenmittel zu berechnen; Modellansätze dürfen nicht verwendet werden. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard für grosse Risiken (LEX)51.
Art. 116 Weitere Bilanzpositionen
Für Bilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden und nicht unter Artikel 115 fallen, ist der Buchwert nach Rechnungslegung massgebend. Einzelwertberichtigungen, die für bilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden. Alternativ kann die Bank auch den Bruttowert ohne Abzug von Einzelwertberichtigungen und Wertanpassungen verwenden.
Art. 117 Abs. 1
1Ausserbilanzpositionen, die im Bankenbuch gehalten werden, sind mit den Kreditumrechnungsfaktoren nach Anhang 1a, mindestens aber mit einem Faktor von 0,1, in ihr Kreditäquivalent umzurechnen. Einzelrückstellungen, die für ausserbilanzielle Positionen gebildet wurden, können abgezogen werden.
Art. 118 Abs. 2
2Sie richtet sich dabei nach dem LEX52.
Art. 119 Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 3
1Bei der Berechnung der Gesamtpositionen können berücksichtigt werden:
d. finanzielle Sicherheiten, die nach dem SA-BIZ anerkannt sind.
3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem LEX53.
Art. 127 Abs. 3
Aufgehoben
51 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.
52 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.
53 Der LEX ist in Anhang 1 Ziff. 8 aufgeführt.