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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten

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Eigenmittelverordnung

Art. 35 Abzüge nach Schwellenwerten

1Bei einem Abzug nach Schwellenwert (Threshold Deduction) wird der Anteil, der über dem jeweiligen Schwellenwert 1, 2 und 3 liegt, vom harten Kernkapital abgezogen.

2Der Schwellenwert 1 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1 und 3.

3Der Schwellenwert 2 entspricht 10 Prozent des harten Kernkapitals nach allen Korrekturen gemäss den Artikeln 31 Absatz 3 und 32 Absätze 1, 3 und 4, einschliesslich eines allfälligen Abzugs vom harten Kernkapital als Folge der Berechnung des Schwellenwerts 1 (Art. 37 Abs. 1 und 2).

4Der Schwellenwert 3 ist so zu bestimmen, dass nach Berücksichtigung aller regulatorischen Korrekturen, einschliesslich des Abzugs nach diesem Schwellenwert gemäss Artikel 40 Absatz 1, der Restbetrag der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1 15 Prozent des harten Kernkapitals nicht überschreitet.

Art. 36 Abs. 2

2Eigenkapitalinstrumente, welche die Bank in Form zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals an Unternehmen hält, deren Beteiligungstitel nach Artikel 32 Absätze 1 Buchstaben h und i sowie 4 vom harten Kernkapital vollständig abzuziehen sind, folgen dem Verfahren nach Artikel 38 Absatz 1.

Art. 37 Abs. 3

3Der Teil der addierten Bilanzwerte nach Absatz 1, der unter dem Schwellenwert liegt, wird nach Risiko gewichtet. Die Bestimmung der nach Risiko gewichteten Positionen erfolgt dabei für jeden Eigenkapitalbestandteil entsprechend seiner Zuordnung zum Banken- oder zum Handelsbuch vor dem Abzug.

Art. 40 Abs. 2

2Banken müssen die Beträge der drei Positionen nach den Artikeln 38 Absatz 2 und 39 Absatz 1, die unter dem Schwellenwert 3 liegen, nach dem SA-BIZ mit 250 Prozent nach Risiko gewichten.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 1. Kapitels

Art. 40a Begriffe

1Die Leverage Ratio ist die nach den Vorgaben des Basler Mindeststandards zur Höchstverschuldungsquote (LEV)9 berechnete Höchstverschuldungsquote.

2Das Gesamtengagement entspricht dem Nenner der Höchstverschuldungsquote. Es setzt sich aus den ungewichteten Positionen zusammen.

9 Der LEV ist in Anhang 1 Ziff. 7 aufgeführt.