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Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 77 Seiten
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Eigenmittelverordnung
3Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich nach dem LEV.
Art. 41 Abs. 2
2Vorbehalten bleiben die höheren besonderen Anforderungen an systemrelevante Banken nach dem 5. Titel.
Art. 42 Mindesteigenmittel
1Banken müssen nach den Abzügen gemäss den Artikeln 31–40 gesamthaft die folgenden Mindesteigenmittel halten:
a. Kernkapital in Höhe von 3 Prozent des Gesamtengagements;
b. Eigenmittel in Höhe von 8,0 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen nach Artikel 42a.
2Eine Bank muss die FINMA und die Prüfgesellschaft informieren, sobald sie nicht mehr über die Mindesteigenmittel nach Absatz 1 verfügt.
3Hält eine Bank weniger als die Mindesteigenmittel nach Absatz 1, so gilt dies als Nichterfüllung der Eigenmittelvorschriften im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 BankG.
Art. 42a Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen
Die Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen setzt sich zusammen aus:
a. den nach den Kreditrisiken gewichteten Positionen (Art. 49);
b. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für Marktrisiken (Art. 81– 88);
c. dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittel für operationelle Risiken (Art. 89–94).
Art. 42b Kapitalqualität der Mindesteigenmittel nach Artikel 42 Absatz 1
Buchstabe b
Mindestens 4,5 Prozent der Gesamtheit der nach Risiko gewichteten Positionen müssen in Form von hartem Kernkapital und mindestens 6,0 Prozent in Form von Kernkapital unterlegt werden.
Art. 43 Abs. 1
1Banken müssen über die Mindesteigenmittel hinaus dauernd einen Eigenmittelpuffer nach den Vorgaben von Anhang 8 halten.