Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 106 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Nationale Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen

Positionen bei Ausserbilanzgeschäften

Die Eigenmittelanforderungen für zugesagte, aber noch nicht in Anspruch genommene Kreditbeträge werden im Rahmen der vorliegenden ERV-Anpassung erhöht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass entsprechende Zusagen (Ausserbilanzposition) jederzeit beansprucht und somit zu einer Bilanzposition werden können, die mit Eigenmitteln unterlegt werden muss.

CVA-Risiken

Marktwertverluste durch Kreditbewertungsanpassungen bei Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften (Credit Valuation Adjustment, CVA) aufgrund des Ausfallrisikos der Gegenpartei waren während der globalen Finanzkrise eine wesentliche Verlustquelle für Banken und übertrafen in einigen Fällen die Verluste, die sich aus direkten Ausfällen ergaben.

Die Eigenkapitalanforderungen für entsprechende Risiken werden daher mit der vorliegenden ERV-Anpassung überarbeitet. Zudem wird der interne Modellansatz aufgehoben und stattdessen ein fortgeschrittener Ansatz und ein Basisansatz eingeführt. Denn CVA-Risiken sind komplexer Natur und können von den Banken kaum in einer robusten und vorsichtigen Weise modelliert werden. Nebst diesen beiden Ansätzen wird zudem ein vereinfachter Ansatz eingeführt.

 Der fortgeschrittene Ansatz der überarbeiteten CVA-Rahmenregelung ist so konzipiert und

kalibriert, dass er mit dem Standardansatz der vom BCBS überarbeiteten Marktrisikoregelung konsistent ist. So basieren beispielsweise der fortgeschrittene CVA-Ansatz, wie auch der Marktrisikostandardansatz, auf Fair-Value-Sensitivitäten gegenüber Marktrisikofaktoren. Während die bisherigen Ansätze auf dem regulatorischen Gegenpartei-Kreditrisiko-Exposure beruhen und spezifische Risikofaktoren dieser Exposure und darauf ausgerichtete Absicherungen nicht berücksichtigen, werden solche im neuen fortgeschrittenen Ansatz explizit berücksichtigt.

 Die Kalibrierung des Basisansatzes wiederum basiert auf derjenigen des fortgeschrittenen

Ansatzes.

 Für Banken mit einem aggregierten Bruttonominalbetrag an Derivaten, die nicht zentral ab-

gewickelt werden, von nominell maximal 125 Milliarden Franken wird ein vereinfachter Ansatz zur Verfügung gestellt. Dieser sieht vor, dass die Bank ihre CVA-Risiken in Höhe der Mindesteigenmittel für ihre Gegenpartei-Kreditrisiken unterlegt und somit keine zusätzliche Berechnung anstellen muss.

Die drei Ansätze und die dazugehörigen Eckpfeiler werden neu in der E-ERV verankert.

2.2 Geprüfte Alternativen

Im Rahmen der Arbeiten zur nationalen Umsetzung des finalen Basler Mindeststandards wurden diverse Handlungsoptionen geprüft. Dabei handelt es sich sowohl um Optionen, die der Basler Mindeststandard zulässt, als auch um solche, die bewusst vom Basler Mindeststandard abweichen. Im Folgenden wird erläutert, was geprüft und welche Lösung gewählt wurde.

Definition kleiner und mittlerer Unternehmen (Art. 70 Abs. 3 und 4)

Der Basler Mindeststandard19 sieht für Positionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die über kein Rating verfügen, eine präferenzielle Risikogewichtung vor (85 Prozent anstelle von 100 Prozent für die übrigen Unternehmen ohne Rating). Der Standard zieht zur Definition von KMU eine Obergrenze für den konsolidierten Jahresumsatz des Unternehmens (50 Mio. EUR resp. 75 Mio. CHF) heran. Für Banken der Kategorien 3–5 nach Anhang 3 BankV wurde auf Vorschlag von betroffenen Banken als vereinfachte Umsetzung des Stan-

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