Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 14 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelverordnung
nissen aus operationellen Risiken aus vorherigen Buchungszeiträumen auf die Finanzbuchhaltung (Art. 94 Abs. 4 Bst. e E-ERV) als notwendig.
Credit Suisse möchte, dass Versicherungspolicen bei der Berechnung des Bruttoverlusts berücksichtigt werden können (Art. 94 E-ERV).
3.2.4 Höchstverschuldungsquote (Leverage Ratio) und Output-Floor
3.2.4.1 Höchstverschuldungsquote (Art. 40b E-ERV)
SBVg, UBS und Economiesuisse fordern, dass die garantierten Teile von Forderungen aus Exportkrediten, für welche eine Garantie von einem anerkannten Anbieter von Kreditabsicherungen besteht, wie in der EU aus der Berechnung der Höchstverschuldungsquote ausgeschlossen werden.
SBVg, VAV und VSPB sind der Ansicht, dass Handlungsbedarf bezüglich der Ausnahme von Zentralbankguthaben aus der Berechnung der Höchstverschuldungsquote bestehe. Entsprechend werden die Verbände diesen Punkt mit den Behörden in einem separaten Prozess im Anschluss an die Vernehmlassung wieder aufnehmen.
3.2.4.2 Output-Floor
3.2.4.2.1 Verwendung interner Ratings im Rahmen des Basisansatzes zur Unterlegung des CVA-Risikos (Art. 45a Abs. 2)
Die UBS fordert eine Klarstellung im Erläuterungsbericht, dass die Verwendung von internen Ratings im Rahmen des Basisansatzes zur Unterlegung des CVA-Risikos für die Zwecke der Output-Floor-Kalkulation nicht zulässig ist.
3.2.4.2.2 Risikogewichtung von Positionen gegenüber Unternehmen ohne externe Ratings (Art. 45a Abs. 3 i. V. m. Art. 64 Abs. 5 und Anhang 2 Ziffer 6.1 und 6.2 E-ERV)
Die SBVg, Credit Suisse, UBS und der Holdingverband beantragen im Erläuterungsbericht zur E-ERV zu ergänzen, dass die vorgesehene Eigenmittelunterlegung von Pensions- und Investitionsfonds, die über kein externes Rating verfügen, (Risikogewicht von 100 Prozent) für den Output-Floor nicht eingeführt wird, bis Klarheit über die Umsetzung in der EU und dem UK bestehe bzw. eine Branchenlösung für die Erstellung eines externen Ratings vorliege, die von den Regulatoren akzeptiert werde. In der Zwischenzeit solle sich die Schweiz am Übergangsregime der EU orientieren.
3.2.5 Liquiditätsverordnung
3.2.5.1 Finanzierungsquote
SBVg, VSKB, Credit Suisse, Raiffeisen, UBS und Holdingverband kritisieren, dass die Auswirkung auf die Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) durch die Anpassungen der ERV im Bereich der Eigenmittelunterlegung von Hypothekarforderungen und die entsprechende Anpassung in Anhang 5 der Liquiditätsverordnung nicht quantitativ untersucht wurde. Falls die Analyse zeige, dass die Vorlage zu einer Erhöhung der Liquiditätsanforderungen führe, sei diese bspw. durch die Anwendung tieferer Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (RSF) zu neutralisieren. Zudem verlangen SBVg, VAS, Credit Suisse und UBS sowie die Regierungsräte von ZG und ZH den RSF für Handelsfinanzierungen aus Wettbewerbsgründen wie die EU auf 10 Prozent zu senken.