Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 14 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelverordnung
verabschiedeten regulatorischen Neuerungen in Schweizer Recht. Sie merken an, dass die Anpassung zu einer Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Finanzmärkte führe und das Vertrauen in den Schweizer Banksektor fördere. Der Regierungsrat von BE ist sich bewusst,
dass sich aufgrund von vorübergehend reduzierten Unternehmensgewinnen bei den Banken die Steuereinnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden einmalig mindern können. Ein solch einmaliger Effekt sei indessen in Kauf zu nehmen, da ein allfälliger Verzicht auf die Umsetzung der Vorlage eine Verschlechterung der Wettbewerbsposition des schweizerischen Finanzplatzes zur Folge haben könnte. Dieses Risiko sei zu vermeiden. Der Regierungsrat von SZ spricht sich für eine möglichst schlanke Regulierung aus, denn dem
Schweizer Bankensektor dürfe im internationalen Vergleich kein Nachteil erwachsen.
Die Regierungsräte von BE und SO begrüssen die proportionale Umsetzung. Der VSKB sowie die Regierungsräte von TG und TI sind der Meinung, dass für Banken der Kategorie 3 nach Anhang 3 BankV weitere Vereinfachungen nötig sind. Der VSKB spricht sich dafür aus, zu prüfen, ob Erleichterungen, die bereits für Banken der Kategorien 4 und 5 vorgesehen sind, auch für Banken der Kategorie 3 gewährt werden können. Die Mitte spricht sich dafür aus, dass trotz Anwendung auf sämtliche Banken inländische Besonderheiten für kleine und mittlere Geldinstitute, die vornehmlich national tätig sind, wie bspw. Kantonalbanken, stärker zu berücksichtigen sind. VSKB und VSRB sind der Ansicht, dass es verpasst wurde für rein inlandorientierte Banken optional einen einfachen, robusten Ansatz anzubieten, bei dem schweizerische Eigenheiten risikosensitiver hätten berücksichtigt werden können. Obschon für einige Bankenkategorien Erleichterungen vorgesehen sind,
stellt der Anwendungsbereich auch aus Sicht der FDP eine unvorteilhafte Abweichung vom finalisierten Basler Mindeststandard dar. Der Bundesrat wird von der FDP aufgefordert, den daraus drohenden Nachteilen mit entsprechenden Gegenmassnahmen entgegenzuwirken. Raiffeisen beantragt, den Grundsatz, dass für inländische Kategorie 2 Banken die vollständigen Vorgaben des BCBS umzusetzen sind, fallen zu lassen. Alternativ solle zumindest der FINMA die Kompetenz erteilt werden, dass auch für inländische Kategorie 2 Institute in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligt werden können.
SBVg, VSKB, Inlandbanken, VSRB, VSPB, VAV, Credit Suisse, Raiffeisen, UBS, Economiesuisse und ZBV/ZHK fordern, dass vor der Behandlung der Vorlage im Bundesrat für die wettbewerbsrelevanten Aspekte ein Rechtsvergleich mit dem Vereinigten Königriech (UK) und den USA durchgeführt wird und die Inkraftsetzung in der Schweiz nicht vor dem aktuell vorgesehenen Umsetzungszeitpunkt der EU erfolgt. Die Regierungsräte von BS, GE, TG, TI und ZG regen an, die neue Regulierung gleichzeitig mit der EU auf den 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. SPS spricht sich für ein möglichst baldiges Inkrafttreten spätestens am 1. Juli 2024 aus. Die Mitte, die FDP und die SVP erachten die internationale Ausgangslage für eine Umsetzung von Basel III final als noch nicht klar und sprechen sich daher für ein Zuwarten beziehungsweise eine schrittweise Umsetzung aus.
Laut VSKB und VSRB verbessert die Vorlage die Risikosensitivität im Vergleich zum heutigen Standard nicht wesentlich. Auch sei die Vorlage laut VSKB, die Inlandbanken, VSRB, und TI mit einem um 6,6 Prozent höheren Kapitalbedarf nicht kapitalneutral.
Die SBVg und ZG sind der Ansicht, dass aufgrund der schwachen Datenlage sowie methodischer Unzulänglichkeiten bei der Quantifizierung vor allem des Nutzens die Aussagekraft der vorgelegten Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) stark eingeschränkt sei. Sie vermöge den Nettonutzen der Vorlage nicht in hinreichend robuster Weise nachzuweisen. VSKB, VSRB und der Regierungsrat von TI erachtet die Initialkosten für die Banken als zu hoch im Vergleich zum Nutzen. Der SGV erachtet die durchgeführte RFA als falsch und lehnt daher die gesamte Vorlage ab.