Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2021/117: Änderung der Eigenmittelverordnung (Basel III) · 14 Seiten
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Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Eigenmittelverordnung
3.2.1.8 Berechnung des Belehnungsgrades: Vorsorgevermögen als anrechenbare Sicherheiten (Art. 72a Abs. 3 E-ERV)
Die SBVg, VSKB, die Inlandbanken, VSRB, VAV, UBS, Economiesuisse, Holdingverband, AG und OW fordern, dass im Falle eines ausreichend grossen Compliance-Budgets am bisherigen Spektrum der anrechenbaren Sicherheiten festgehalten werden soll. Das bedeutet, dass auch Vorsorgeguthaben bei bankfremden Stiftungen und Lebensversicherungspolicen angerechnet werden sollen. Die entsprechenden Sicherheiten sollen dabei bereits bei der Bestimmung des Belehnungsgrads berücksichtigt werden, um indirekte Amortisationen direkten Amortisationen gleichzustellen.
3.2.1.9 Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungswert (Art. 72b)
Der HEV fordert die ausnahmslose Streichung von Art. 72b.
3.2.1.10 Dauer der Beibehaltung des ursprünglichen Belehnungswerts (Art. 72b Abs. 1 E-ERV)
Die SBVg, VSKB, die Inlandbanken, VAV, UBS, Raiffeisen, Economiesuisse, Holdingverband, FDP, SVP, AG, FR, TI, ZH, ZG und ZBV/ZHK sprechen sich dafür aus, an den zwei Jahren gemäss den geltenden Regeln für das Niederstwertprinzip festzuhalten (vgl. SBVg-Selbstregulierung). Aus Kohärenzgründen sollen die zwei Jahre auch für das Parallelkonzept des sogenannten «ursprünglichen Belehnungswert» gelten. Raiffeisen fordert gar den Verzicht auf die Vorgaben zum ursprünglichen Belehnungswert oder alternativ den Ersatz durch eine Bestimmung, die Höherbewertungen während einer gewissen Frist untersagt, wenn sie systematisch und einzig dem Zweck einer Verminderung des Eigenmittelerfordernisses dienend erfolgen.
3.2.1.11 Erhöhung des Belehnungswerts nur bei wertvermehrenden Investitionen (Art. 72b Abs. 2)
Raiffeisen fordert, dass im Falle einer wesentlichen Investition in eine Liegenschaft diese mit den Eigenschaften nach der Investition neu zu bewerten und dieser Wert als neuer Belehnungswert anzuerkennen ist, da sich in der Praxis der wertvermehrende Anteil einer Investition nicht eindeutig vom werterhaltenden Teil abgrenzen lässt. Alternativ sollen Wertsteigerungen im Umfang der gesamten Investition zugelassen werden.
3.2.1.12 Prüfung und Anpassungen am ursprünglichen Belehnungswert (Art. 72b Abs. 3-5)
Raiffeisen fordert, auf die Bestimmungen zu Art. 72b Abs. 3-5 zu verzichten. Sollten diese dennoch bestehen bleiben, sollte die Aufsicht diesbezüglich mit Augenmass agieren und bestehende Überwachungsprozesse nach den Standesregeln anerkennen. Die Festlegung des Umfangs der von der Notwendigkeit von Neubewertung betroffenen Grundpfandsicherheiten solle risikoorientiert erfolgen.
3.2.1.13 Zusammenspiel zwischen SBVg-Selbstregulierung und FINMA-Vorgaben (Art. 72b Abs. 7, Art. 72c Abs. 4, Art. 72d Abs. 2)
SBVg, Credit Suisse, UBS und Holdingverband beantragen die ersatzlose Streichung der Passagen, die definieren, dass die FINMA Vorgaben zu den internen Regelungen festlegen kann.
3.2.1.14 Nicht-präferenzielle Risikogewichtung (Art. 72c Abs. 5)
Der HEV fordert die Reduktion der nicht-präferenziellen Risikogewichte für grundpfandgesicherte Positionen um jeweils rund einen Drittel.