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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden;
c. immateriellen Vermögenswerten;
d. latenten Grundstück- und Handänderungssteuern, im Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.
5 Das ergänzende Kapital entspricht dem anrechenbaren Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37, die an das risikotragende Kapital aber nicht an das Kernkapital angerechnet werden.
Art. 33 Erstellung der SST-Bilanz
(Art. 9a und 9b VAG)
Die FINMA erlässt Vorschriften über die Erstellung der SST-Bilanz nach Artikel 32 Absatz 3.
Gliederungstitel nach Art. 33 und Gliederungstitel vor Art. 37
Aufgehoben
Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die betragsmässige Auswirkung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf den SST ist gegeben durch:
a. den marktkonformen Wert zum Stichtag für die Anrechnung an das risikotragende Kapital; und
b. die Auswirkung auf das Zielkapital für die Berücksichtigung im Zielkapital.
2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer verbleibenden Laufzeit, die 12 Monate ab Stichtag nicht übersteigt, können nur dann an das risikotragende Kapital angerechnet werden, wenn in der Ermittlung des Zielkapitals angenommen wird, dass diese risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei Ablauf zum Nominalwert zurückbezahlt werden.
3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer Rückzahlungsoption in den 12 Monaten ab Stichtag können nur unter folgenden Voraussetzungen an das risikotragende Kapital angerechnet werden:
a. Das Versicherungsunternehmen kennzeichnet im Bericht über die Finanzlage alle solche risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente und weist ihren marktkonformen Wert zum Stichtag aus.
b. Vor Rückzahlung wird die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben d und e durch einen von der FINMA genehmigten Nachweis gezeigt. Wird ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument nicht vorgängig durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst, so erfolgt der Nachweis durch eine SST-Ermittlung.