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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 31 Zinskurven

(Art. 9b VAG)

1 Die zur Bewertung von Bilanzpositionen mit Bewertungsmodellen, insbesondere zur Bewertung von Versicherungsverpflichtungen, zu verwendenden risikolosen Zinskurven werden für die wichtigsten Währungen von der FINMA vorgegeben.

2 Die FINMA berücksichtigt bei der Festlegung insbesondere den Versichertenschutz sowie das Ansehen, die Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Sie legt keine Zinskurven fest, die unerklärliche Abweichungen von verlässlichen, risikolosen Marktnotierungen aufweisen.

3 Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener risikoloser Zinskurven im Rahmen eines internen Modells anstelle der von ihr vorgegebenen risikolosen Zinskurven genehmigen.

4 Für Währungen, für welche die FINMA keine Zinskurven vorgibt, müssen selbst ermittelte oder selbst gewählte risikolose Zinskurven verwendet werden. Die Methodik zu deren Ermittlung muss die Anforderungen an Bewertungsmodelle nach Artikel 28 sinngemäss erfüllen.

5 Für die Bewertung der Versicherungsverträge von Tochtergesellschaften in einer ausländischen Jurisdiktion können im SST risikolose Zinskurven gemäss der Solvenzregulierung dieser Jurisdiktion verwendet werden.

Gliederungstitel vor Art. 32

3. Kapitel: Risikotragendes Kapital

Art. 32 Begriffe

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Das risikotragende Kapital ist gleich der Summe aus:

a. Kernkapital; und

b. ergänzendem Kapital.

2 Das Kernkapital ist gleich der Summe aus:

a. den SST-Nettoaktiven; und

b. dem anrechenbaren Betrag der Tier 1-risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37, die an das Kernkapital angerechnet werden.

3 Die SST-Nettoaktiven ergeben sich aus der Differenz zwischen dem marktkonformen Wert der Aktiven einerseits und dem marktkonformen Wert der Verbindlichkeiten einschliesslich der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37 andererseits auf Grundlage der Gesamtbilanz nach Artikel 9a Absatz 1 VAG (SST-Bilanz) unter Ausschluss der eigenen Unternehmenssteuern, wobei diese Differenz um die die Abzüge nach Absatz 4 reduziert wird

4 Die Abzüge sind die Summe aus:

a. vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen;