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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers.
Art. 38 Laufzeit
(Art. 9b VAG)
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 1 haben keinen festen Rückzahlungstermin.
2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 2 haben keinen festen Rückzahlungstermin oder eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens fünf Jahren.
Gliederungstitel vor Art. 39
6. Kapitel: SST-Quotient und Ermittlung des SST
Art. 39 SST-Quotient
(Art. 9b VAG)
1 Der SST-Quotient ist der Quotient aus dem risikotragenden Kapital im Zähler und dem Zielkapital im Nenner.
2 Falls das Zielkapital nicht positiv ist, kann kein SST-Quotient ausgewiesen werden.
Art. 40 Ermittlung des SST
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die Ermittlung des SST deckt alle Positionen der SST-Bilanz nach Artikel 9a Absatz 1 VAG und die sich daraus ergebenden Risiken ab.
2 In der Ermittlung des Zielkapitals müssen die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei ist das Ausfallrisiko in der Modellierung zu berücksichtigen und Absatz 3 sinngemäss einzuhalten.
3 Kapital- und Risikotransferinstrumente, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 2 und Artikel 37 und 38 fallen, insbesondere empfangene Garantien, können nur unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden:
a. Sie sind rechtlich bindend und durchsetzbar.
b. Sie werden im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen des SST modelliert.
c. Allfällige Wechselwirkungen zwischen Versicherungsunternehmen und Gegenparteien, die sich insbesondere aus Kapital- und Risikotransferinstrumenten sowie aus Beteiligungsverhältnissen ergeben, werden in der Modellierung berücksichtigt.
d. Vertraglich vereinbarte Wahlrechte des Versicherungsunternehmens werden im SST unter der für den SST ungünstigsten Ausübung modelliert.