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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
e. Die Aufhebung der Verträge oder Änderungen an den entsprechenden Verträgen nach dem Stichtag werden der FINMA vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.
f. Allfällige Einschränkungen in der risiko- oder kapitalmindernden Wirkung lassen sich quantifizieren und werden in der Modellierung angemessen abgebildet.
4 Instrumente nach Absatz 3 können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des Kernkapitals zum Stichtag berücksichtigt werden.
5 Für Kapital- und Risikotransferinstrumente, die unter die Bestimmungen von Artikel 37 und 38 fallen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Davon ausgenommen sind Wahlrechte nach Absatz 3 Buchstabe d, sofern deren Ausübung der Genehmigung durch die FINMA unterliegt.
Gliederungstitel vor Art. 41
Aufgehoben
Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die Annahmen, die der Ermittlung des SST zugrunde liegen, werden unter bestmöglicher Berücksichtigung der folgenden Kriterien getroffen:
a. Sie sind realistisch bezogen auf die jeweils betrachtete Situation.
b. Sie sind untereinander möglichst konsistent.
c. Sie stehen nicht im Widerspruch zu relevanten Daten und Informationen.
d. Die Unsicherheit in den Annahmen wird im SST in angemessenem Umfang berücksichtigt.
2 Versicherungsunternehmen müssen die Annahmen und allfällige Inkonsistenzen untereinander identifizieren können.
Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Vereinfachungen in der Ermittlung des SST sind zulässig, sofern ihre Auswirkung auf den SST nicht wesentlich ist.
2 Eine Auswirkung auf den SST ist wesentlich, wenn sie:
a. gesamthaft über alle Vereinfachungen zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten um mindestens 10 % oder zu einer Über- oder Unterschreitung einer Interventionsschwelle führt; oder
b. die Entscheidungen oder das Urteil von Adressaten des Versicherungsunternehmens und der FINMA beeinflussen könnte.