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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4 Führt die Rückzahlung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 3 in den 12 Monaten ab Stichtag zu einer Änderung der Risikosituation wie in Artikel 48 Absatz 3, so veröffentlicht das Versicherungsunternehmen die Solvabilität nach Rückzahlung spätestens 10 Tage nach Rückzahlung im Bericht über die Finanzlage.

5 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 1 können gesamthaft an das Kernkapital bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 20 % des Kernkapitals angerechnet werden.

6 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht an das Kernkapital angerechnet werden, können gesamthaft im risikotragenden Kapital und im Zielkapital zusammen bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 100 % der SST-Nettoaktiven angerechnet oder berücksichtigt werden.

7 Die FINMA kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.

Gliederungstitel vor Art. 35

4. Kapitel: Zielkapital

Art. 35 Begriff und Berechnung

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Werden keine risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet, so entspricht das Zielkapital den SST-Nettoaktiven, die zum Stichtag mindestens vorhanden sein müssen, damit der Expected Shortfall (Art. 36) der SST-Nettoaktiven am Ende der 12 Monate ab Stichtag nicht negativ ist.

2 Das Zielkapital entspricht dem Negativen des Expected Shortfalls der Differenz aus:

a. dem risikolos diskontierten risikotragenden Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag; und

b. dem risikotragenden Kapital zum Stichtag.

3 Im Zielkapital sind Zinszahlungen und allfällige andere Auszahlungen aus risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten während der 12 Monate ab Stichtag angemessen zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Rückzahlungen von Kapitalforderungen durch allfällig ausgeübte Rückzahlungsoptionen, wenn die entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet werden.

Art. 36 Expected Shortfall

(Art. 9a und 9b VAG)

Der Expected Shortfall berechnet sich nach den Formeln in Anhang 3.

Gliederungstitel vor Art. 37

5. Kapitel Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente