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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Bewertungsmodelle für die Ermittlung des marktkonformen Werts von Aktiven müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie sind finanzmathematisch anerkannt.

b. Sie orientieren sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen.

2 Sie müssen in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden sein.

Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Ein mittels Bewertungsmodellen ermittelter marktkonformer Wert von Aktiven oder von eingehenden Zahlungsströmen berücksichtigt das Ausfallrisiko relevanter Gegenparteien und weitere relevante Risiken.

2 Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten und ausgehenden Zahlungsströmen berücksichtigt nicht das eigene Ausfallrisiko des Versicherungsunternehmens und, falls die Verbindlichkeiten nicht als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden, keine die Verbindlichkeiten reduzierenden Auswirkungen der eigenen Bonität des Versicherungsunternehmens.

Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen

(Art. 9a VAG)

1 Der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen entspricht dem finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zur eigenen Erfüllung der garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus nach Artikel 22.

2 Er ist die Summe aus dem bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 3 und dem Mindestbetrag nach Absatz 4.

3 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ist der Erwartungswert der risikolos diskontierten künftigen garantierten Zahlungsflüsse. Die Zahlungsflüsse umfassen alle zur eigenen Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 anfallenden künftigen Leistungen, Prämien und Kosten mit Ausnahme von Kapitalkosten.

4 Der Mindestbetrag entspricht der Kapitalkostenrückstellung, die für die eigene Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 benötigt wird, um in dem durch das Schutzniveau vorgesehenen Umfang risikotragendes Kapital finanzieren zu können.