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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 37 Anrechnung und Berücksichtigung
(Art. 9b VAG)
1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können nach Genehmigung durch die FINMA unter folgenden Voraussetzungen entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden:
a. Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.
b. Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.
c. Es ist im Vertrag unwiderruflich festgelegt, dass
1. sie bei Eintritt vertraglich definierter Ereignisse (Trigger), mindestens jedoch bei Unterschreiten der Schwelle von 80 % des SST-Quotienten und bei Insolvenzgefahr sowie bei Entzug der Bewilligung, durch vollständige Forderungsreduktion wegfallen oder in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden (Tier 1), oder
2. das Versicherungsunternehmen berechtigt und verpflichtet ist, bei Eintritt eines Triggers, mindestens jedoch bei Unterschreiten der Schwelle von 100 % des SST-Quotienten und bei Insolvenzgefahr, die Zahlung der Kapitalforderung und fälliger Schuldzinsen aufzuschieben; zusätzlich ist im Vertrag sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51a Absatz 4 VAG erfüllt sind (Tier 2).
d. Sie sind auf Dauer ausgerichtet und können nur mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.
e. Der Vertrag regelt, dass eine Rückzahlung eines befristeten risikoabsorbierenden Kapitalinstruments nur dann erlaubt ist, wenn
1. die Rückzahlung nicht zum Unterschreiten der Schwelle von 100% des SST-Quotienten oder zu einer Insolvenzgefahr führt, oder
2. das Instrument durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst wird.
2 Der Vertrag für ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c in Tier 1 kann dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis des Versicherungsunternehmens im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substantiell beeinträchtigt werden.
3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 können einen moderaten Anreiz zur Rückzahlung des Instruments beinhalten, solange dieser Anreiz nicht vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Ausgabedatum wirkt.
4 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten festlegen, namentlich zur Beurteilung der