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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 43 Szenarien
(Art. 9a und 9b VAG)
1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder Kombinationen von Ereignissen (vorgegebene Szenarien), mit deren Eintritt innert Jahresfrist mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in einem bestimmten Ausmass ungünstig auf gewisse Versicherungsunternehmen auswirken.
2 Bei besonderen Risikosituationen muss ein Versicherungsunternehmen die betroffenen vorgegebenen Szenarien modifizieren und dies begründen.
3 Das Versicherungsunternehmen muss eigene Szenarien definieren, die seiner individuellen Risikosituation und deren Abdeckung durch das verwendete Modell Rechnung tragen. Rechnung zu tragen ist namentlich Extremereignissen, insbesondere über mehrere Risikokategorien hinweg, und Risikokonzentrationen.
4 Eine Risikokonzentration liegt vor, wenn ein einzelnes mögliches Ereignis oder mehrere gemeinsam auftretende Ereignisse, gegebenenfalls über Folgeeffekte, zu einer erheblichen Änderung des SST-Quotienten führen können.
5 Versicherungsunternehmen müssen die Auswirkung der vorgegebenen und eigenen Szenarien auf das risikotragende Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag ermitteln und die Ergebnisse angemessen im Risikomanagement berücksichtigen.
6 Bildet das verwendete Modell Szenarien nicht genügend ab, so müssen diese Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden.
7 Die FINMA legt fest, wie Szenarien gegebenenfalls im Zielkapital berücksichtigt werden müssen, namentlich durch Aggregation, Anpassung des Modells oder Aufschläge auf dem Zielkapital.
Gliederungstitel vor Art. 44
7. Kapitel: Modelle
Art. 44 Grundsatz
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA bestimmen.
2 Ein Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.
Art. 45 Standardmodelle
(Art. 9b VAG)
1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, die die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen genügend abbilden.
2 Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen verwenden muss.