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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Gliederungstitel vor Art. 48
8. Kapitel: Häufigkeit der Ermittlung und Berichterstattung betreffend den SST
Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung
(Art. 9b VAG)
1 Das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen jährlich ermittelt werden.
2 Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Ermittlung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals verlangen.
3 Änderungen der Risikosituation, die zu einer erheblichen Reduktion des SST-Quotienten einschliesslich dem Unterschreiten einer Interventionsschwelle (Art. 51) führen, müssen der FINMA zusammen mit einer näherungsweisen Ermittlung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals unverzüglich gemeldet werden.
4 Bei Transaktionen, die eine Genehmigung durch die FINMA voraussetzen, muss das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Genehmigungsprozesses der FINMA die näherungsweisen Auswirkungen der Transaktionen auf das risikotragende Kapital und das Zielkapital melden.
Art. 49 Datenerhebung
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen die relevanten Daten so erheben und erfassen, dass der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen, das risikotragende Kapital und das Zielkapital ermittelt werden können.
2 Versicherungsunternehmen müssen dokumentierte und geprüfte Verfahren verwenden, um die Qualität der für den SST verwendeten Daten, insbesondere deren Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität, zu gewährleisten.
Art. 50 SST-Berichterstattung
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen müssen der FINMA jährlich Daten und Informationen über die Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals einreichen (SST-Berichterstattung). Wenn es die Risikosituation erfordert, kann die FINMA eine häufigere Einreichung von Informationen verlangen.
2 Die SST-Berichterstattung muss alle relevanten Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals sowie der Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind. Sie muss insbesondere eine Einschätzung der Angemessenheit der SST-Ermittlung bezogen auf die Risikosituation und das Verständnis der Änderungen seit der letzten SST-Berichterstattung erlauben.
3 Die FINMA legt den Termin für die Einreichung jährlich unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest.