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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3 Wenn das verwendete Standardmodell die spezifische Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht genügend abbildet, kann die FINMA verlangen, dass:
a. das Standardmodell angepasst wird;
b. Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden; oder
c. ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell verwendet wird.
4 Für direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Anlagen (Hypotheken) basiert das Standardmodell für Kreditrisiken im SST auf den Vorgaben für den internationalen Standardansatz nach SA-BIZ der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20123. Die FINMA kann bei der Umsetzung versicherungsspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen.
5 Die FINMA kann für die Anwendungen von Standardmodellen Open-Source-Software verwenden.
Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells
(Art. 9b VAG)
1 Die FINMA genehmigt die Verwendung eines internen Modells oder einer von der FINMA als genehmigungspflichtig bezeichneten Anpassung eines Standardmodells, wenn
a. die Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend abbilden würden; und
b. die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen erfüllt sind.
2 Die FINMA regelt die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen.
Gliederungstitel vor Art. 47
Aufgehoben
Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells
(Art. 9b VAG)
1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells setzen eine Genehmigung der FINMA voraus. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells mit oder ohne Anpassungen anordnen.
2 Die FINMA gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell.
3 Das verwendete Modell muss durch das Versicherungsunternehmen regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.