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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4 Die SST-Berichterstattung muss von der Geschäftsleitung zu unterzeichnet und der FINMA in vorgegebener Form eingereicht werden.

5 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen über den Inhalt der SST-Berichterstattung erlassen.

Gliederungstitel vor Art. 50a

Aufgehoben

Art. 50a Stresstests

(Art. 9b VAG)

1 Die FINMA kann zusätzlich zur SST-Berichterstattung namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen.

2 Die Ergebnisses der Stresstests einzelner Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen werden nicht veröffentlicht, ausser die FINMA ordnet dies aufgrund Artikel 22 FINMAG4 an.

Art. 50b–50f und Gliederungstitel vor Art. 50e

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 51

9. Kapitel: Massnahmen und Interventionen

Art. 51 Interventionsschwellen

(Art. 9b VAG)

1 Die FINMA ergreift Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG, wenn der SST-Quotient eines Versicherungsunternehmens gewisse Schwellenwerte (Interventionsschwellen) unterschreitet.

2 Inhalt und Ausmass der Schutzmassnahmen richten sich nach den folgenden Bereichen:

a. grüner Bereich: SST-Quotient übersteigt die Schwelle von 100 %;

b. gelber Bereich: SST-Quotient liegt zwischen den Schwellen 100 % und 33 %;

c. roter Bereich: SST-Quotient liegt unter der Schwelle von 33 %.

Art. 52 Allgemeine Massnahmen

(Art. 9b VAG)

1 Versicherungsunternehmen müssen für die Solvabilität relevante Handlungen vor Umsetzung von der FINMA genehmigen lassen, wenn sie sich unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befänden. Darunter fallen unter anderem Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen, Ablösung passiver

4 SR 956.1