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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 98e Berichterstattung
(Art. 22a VAG)
1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Stabilisierungspläne.
2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab der Entstehung der Pflicht zur Erstellung eines Stabilisierungsplanes.
Art. 100 Grundsatz
(Art. 9b VAG)
1 Versicherungsunternehmen, die Derivate einsetzen, müssen über genügend Liquidität verfügen, um die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, stets erfüllen zu können. Sie dürfen berücksichtigen:
a. falls sie anstatt einer Lieferung Zahlung leisten dürfen;
b. wenn bereits Sicherheiten gestellt wurden; oder
c. wenn die Derivatepositionen jederzeit im Markt glattgestellt werden können.
2 Sie müssen durch geeignete Massnahmen ausschliessen, dass die Sicherheit eines gebundenen Vermögens durch den Einsatz von Derivaten gefährdet werden kann. Aus dem Einsatz von Derivaten darf keine Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen und keine ungedeckte Verpflichtung resultieren.
3 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zum Einsatz von Derivaten.
Art. 101–108
Aufgehoben
Art. 109 Aufsicht
(Art. 25 VAG)
1 Das Versicherungsunternehmen muss der FINMA mindestens jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zustellen. Dieser beschreibt:
a. summarisch die beim Versicherungsunternehmen verfolgte Strategie beim Einsatz der Derivate, die Einsatzzwecke und die Volumina auf Ebene der einzelnen Teilvermögen;
b. die eingesetzten Derivate, die wichtigsten Gegenparteien, das Vorgehen bei der Bestellung von Sicherheiten sowie die zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen.
2 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Berichterstattung.