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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 110 Sachüberschrift und Abs. 2
Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente
(Art. 26 VAG)
2 Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds bestimmt die FINMA die Mindestgliederung, nach der die Direktanlagen des Fondsvermögens ausgewiesen werden müssen. Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente müssen nach den Bestimmungen dieses Artikels bewertet werden.
Art. 111a Sachüberschrift, Abs. 2bis, 4, 5 und 6
Bericht über die Finanzlage
(Art. 25 VAG)
2bis Die FINMA kann standardisierte Vorlagen zu den zu veröffentlichenden Informationen vorgeben.
4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, müssen den Bericht auf Anfrage innerhalb von 20 Tagen unentgeltlich zur Verfügung stellen.
5 Die FINMA kann von der Veröffentlichungspflicht befreien:
a. Versicherungsunternehmen, die in der Vorberichtsperiode und in der Berichtsperiode die folgenden Bedingungen erfüllen:
1. die gebuchten Brutto-Prämien im Gesamtgeschäft betragen weniger als 10 Millionen Franken,
2. die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Gesamtgeschäft betragen weniger als 50 Millionen Franken, und
3. das Versicherungsunternehmen verfügt über einen kleinen Kreis von Versicherten;
b. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie am Hauptsitz einem gleichwertigen Offenlegungsregime unterliegen.
6 Die FINMA kann im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen gewähren.
Gliederungstitel vor Art. 111c
4a. Kapitel: Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern
Art. 111c Professionelles Risikomanagement
(Art. 30a Abs. 2 VAG)
Professionelle Versicherungsnehmer nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben e und f des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19085 verfügen über ein professio-