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Vernehmlassung 2021/118: Änderung der Aufsichtsverordnung (Aufsicht, Solvenz, Verhaltensregeln und Versicherungsvermittlung) · 73 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 182 Tätigkeit im Ausland

(Art. 42 Abs. 4 VAG)

Betreibt eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz die Versicherungsvermittlung im Ausland, so untersteht diese nicht der Aufsicht in der Schweiz.

Art. 182a Versicherungsvermittlung

(Art. 40 VAG)

1 Unter das Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags nach Artikel 40 Absatz 1 VAG fallen insbesondere auch:

a. die Beratung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers;

b. das Vorschlagen von Versicherungsverträgen; und

c. das Ausführen anderer wesentlicher Vorbereitungsarbeiten zu diesen Tätigkeiten.

2 Kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium abschliessen, so gilt insbesondere auch als Versicherungsvermittlung:

a. das Bereitstellen von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere elektronische Medien wählen kann;

b. das Erstellen einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs.

3 Keine Versicherungsvermittlung stellt die Weitergabe von Daten oder Informationen dar, sofern dabei keine Unterstützung beim Abschluss des Versicherungsvertrages geleistet wird.

Art. 182b Anschein der Ungebundenheit

(Art. 40 VAG)

Die Anforderungen an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler nach Artikel 40 Absatz 2 VAG muss auch erfüllen, wer gegenüber der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, sie oder er erbringe seine Leistungen als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder als ungebundener Versicherungsvermittler.

Art. 182c Unzulässige Tätigkeiten und Interessenkonflikte

(Art. 14a, 44 Abs. 1 Bst. b, 45a Abs. 3 und 45b VAG)

1 Verhaltensweisen oder Umstände, die aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig sind, liegen vor, wenn:

a. ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler: